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Amalgam verboten 2025: Folgen für Studium und Praxis

RedaktionVon Redaktion9 Min. Lesezeit
Nahaufnahme eines zahnfarbenen Zahnersatzes mit Mikrobrush am Zahnfleisch – Amalgamverbot und Alternativen in der Zahnmedizin

Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der EU nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden. Eine Ausnahme gibt es: Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hält es wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse eines Patienten für zwingend notwendig (Art. 10 Abs. 2a der Verordnung (EU) 2017/852, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2024/1849). Gesetzlich Versicherte bekommen weiterhin eine Füllung ohne Zuzahlung, im Seitenzahnbereich in der Regel aus selbstadhäsiven Materialien wie Glasionomerzement. Bestehende Amalgamfüllungen bleiben im Mund. Das Verbot dient dem Umweltschutz; ein nachgewiesenes Gesundheitsrisiko liegt ihm nicht zugrunde. Stand: Oktober 2026.

Was die Verordnung regelt

Die Verordnung (EU) 2024/1849 ist vom 13. Juni 2024 und trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (10. Juli 2024) in Kraft. Sie gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar. Das Verbot setzt Regeln fort, die mit der Quecksilberverordnung von 2017 begannen:

Datum Regel Fundstelle
1. Juli 2018 Kein Amalgam bei Milchzähnen, Kindern unter 15 Jahren, Schwangeren und Stillenden, außer der Zahnarzt hält es für zwingend notwendig Art. 10 Abs. 2
1. Januar 2019 Amalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form; Amalgamabscheider werden Pflicht Art. 10 Abs. 1 und 4
1. Januar 2025 Verbot der Verwendung in der zahnärztlichen Behandlung; Ausfuhr verboten Art. 10 Abs. 2a und 7
bis 30. Juni 2026 Sonderfrist nur für Staaten, in denen Amalgam das einzige öffentlich erstattungsfähige Material mit mindestens 90 Prozent Erstattung ist Art. 10 Abs. 2a Unterabs. 2
1. Juli 2026 Einfuhr und Herstellung verboten, außer für die medizinischen Ausnahmefälle Art. 10 Abs. 7
bis 31. Dezember 2029 Die Kommission berichtet, ob die Ausnahmen beibehalten werden müssen Art. 19 Abs. 2a

Für Deutschland gilt das Verbot seit dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfrist. Der GKV-Spitzenverband sagte im Oktober 2024, es werde „deutschlandweit“ ab diesem Tag grundsätzlich keine zahnärztliche Versorgung mit Dentalamalgam mehr geben. Die Sonderfrist bis zum 30. Juni 2026 ist abgelaufen – für Deutschland spielte sie nach der Aussage des GKV-Spitzenverbands keine Rolle. Einführer und Hersteller, die Amalgam für die Ausnahmefälle liefern, melden die Mengen jedes Jahr bis zum 31. Mai an ihre Behörde (Art. 18 Abs. 1a).

Was „zwingend notwendig“ heißt

Der Verordnungstext nennt keine Liste von Indikationen. Die Entscheidung trifft die Zahnärztin oder der Zahnarzt im Einzelfall. Die Zahnärztlichen Mitteilungen (zm) nennen als denkbare Fälle vulnerable Patienten mit hoher Kariesaktivität, bei denen andere Materialien an mangelnder Mitarbeit scheitern; der praktische Anwendungsbereich dürfte gering sein. Die Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung (DGZ) und die DGZMK schreiben, dass noch vorrätiges Amalgam in solchen Situationen weiter eingesetzt werden kann.

Eine Amalgamfüllung auf Wunsch ist keine Ausnahme. Die KZV Berlin schreibt in ihrer Patienteninformation vom 21. November 2024 ausdrücklich, dass Wunsch- oder Privatleistungen nicht unter die Regelung fallen.

Was die gesetzliche Kasse zahlt

Der Bewertungsausschuss von KZBV und GKV-Spitzenverband beschloss am 2. Oktober 2024, die BEMA-Nr. 13 neu zu fassen. Die Änderung gilt seit dem 1. Januar 2025. Amalgam taucht in dem Text nicht mehr auf, die Positionen 13e bis 13h entfielen.

Bereich Kassenleistung ohne Zuzahlung
Frontzahn adhäsiv befestigte Füllung, zum Beispiel aus Komposit
Seitenzahn, Regelfall selbstadhäsive Materialien: Glasionomerzement, kunststoffmodifizierter Glasionomerzement, Glashybrid, selbstadhäsives Komposit-Hybrid
Seitenzahn, Ausnahme Bulkfill-Komposit mit Haftvermittler, wenn eine Füllung mit selbstadhäsiven Materialien nach den Regeln der Kunst nicht möglich ist, etwa wegen Ausdehnung und Lage der Kavität

Der Beschluss bewertet die Positionen 13a bis 13d mit 33 (einflächig), 41 (zweiflächig), 53 (dreiflächig) und 63 Punkten (mehr als dreiflächig). Die bisherige Sonderregel für Komposit im Seitenzahn bei Kindern unter 15 Jahren, Schwangeren, Stillenden sowie bei Allergie oder schwerer Niereninsuffizienz entfiel, weil jetzt alle Versicherten die amalgamfreie Füllung ohne Zuzahlung erhalten (so die Eckpunkte zum Beschluss).

Als Mehrkosten nennt der Beschluss Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung, adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich außerhalb der Ausnahme, Einlagefüllungen und Goldhämmerfüllungen. Wählst Du eine dieser Versorgungen, übernimmt die Kasse den Betrag der vergleichbaren günstigsten plastischen Füllung; die Differenz zahlst Du selbst. Darüber schließt die Praxis vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung mit Dir ab. Wie hoch die Differenz ausfällt, hängt vom Material und von der Abrechnung der Praxis ab; sie steht in dieser Vereinbarung.

Was Patienten wissen sollten

Intakte Amalgamfüllungen müssen nicht entfernt werden. DGZMK und DGZ nennen als Gründe für einen Austausch nur medizinische Notwendigkeit, etwa Karies unter der Füllung oder eine beschädigte Füllung. Die gesetzlichen Kassen zahlen einen Austausch ohne Indikation nicht. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass beim Einsetzen und Entfernen Quecksilberdampf entsteht, beim Kauen dagegen nahezu keiner.

Zur Gesundheit: Der Wissenschaftliche Ausschuss der EU-Kommission SCENIHR kam 2015 zu dem Schluss, dass nach damaligem Stand Amalgam und die Alternativen für die Bevölkerung unschädlich sind. Er nennt allergische Reaktionen als Grund für eine Entfernung und beschreibt die Spitzenbelastung beim Entfernen. Die Verordnung selbst begründet das Verbot mit der Minamata-Konvention und der Verfügbarkeit quecksilberfreier Alternativen (Erwägungsgründe 4 und 5). Die BZÄK hielt dagegen, die Alternativen könnten nicht alle Indikationen von Amalgam abdecken.

Die Ersatzmaterialien im Überblick

Die DGZ und die DGZMK beschreiben die Materialgruppen mit ihren Stärken und Grenzen (Januar 2025):

Material Haftvermittler nötig Eigenschaften laut DGZ/DGZMK
Glasionomerzement nein einfache und schnelle Anwendung; weniger abrasionsstabil, frakturanfälliger, schlechter polierbar; vor allem kleine bis mittlere Defekte und Klasse V
Glashybrid nein Untergruppe der Glasionomerzemente mit Schutzlack; für den Seitenzahnbereich liegen ausreichend gute klinische Daten vor
Selbstadhäsives Komposit-Hybrid nein sehr kaustabil, schwächere Haftwerte; neuartig, zum Teil noch nicht über längere Zeiträume erforscht
Komposit ja aufwendige Adhäsivtechnik, Trockenlegung nötig
Bulkfill-Komposit ja Schichten bis etwa 4 mm; weniger Arbeitsschritte, gleicher Adhäsivaufwand
Kompomer ja ähnlich kaustabil wie Komposit; besonders für Milchzähne empfohlen
Alkasit ja neue Gruppe; Überlebensraten in 1- und 3-Jahresdaten gut, Polierbarkeit und Ästhetik nicht ideal

Die Auswahl hängt – so die DGZ – von Mitarbeit, Kariesrisiko, Restzahnsubstanz, Kavitätengröße und der Möglichkeit zur Trockenlegung ab. Den Anteil von Amalgam an den plastischen Füllungen der gesetzlichen Kassen beziffert die DGZ für 2022 auf 2,4 Prozent (Quelle: KZBV-Jahrbuch 2023).

Was sich für die Praxis ändert

Die Pflichten rund um Abscheider und Abfall bleiben, denn sie hängen auch am Entfernen alter Füllungen, nicht nur am Legen neuer. Art. 10 Abs. 4 verlangt Amalgamabscheider in Einrichtungen, in denen Amalgam verwendet oder Füllungen entfernt werden, mit einer Rückhaltequote von mindestens 95 Prozent und Wartung nach Herstellerangabe. Die Abwasserverordnung (Anhang 50) fordert einen zugelassenen Abscheider, Wartungs- und Entleerungsnachweise sowie eine Prüfung vor Inbetriebnahme und danach höchstens alle fünf Jahre nach Landesrecht. Amalgamabfall geht nach Art. 10 Abs. 6 an eine zugelassene Abfallbewirtschaftung und darf nie in die Umwelt gelangen; das Abfallverzeichnis führt ihn unter 18 01 10 („Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin“). Mehr dazu steht im Artikel zur nachhaltigen Zahnarztpraxis.

Für die Abrechnung gilt die neue BEMA-Nr. 13. KZBV und GKV-Spitzenverband halten es für wichtig, dass Patienten vor der Behandlung über die Kassenversorgung und mögliche Alternativen aufgeklärt werden. Eine Melde- oder Dokumentationspflicht für den Ausnahmefall enthält Art. 10 für Zahnärzte nicht. Wie der Umgang mit Amalgam in Schwangerschaft und Stillzeit zu bewerten ist, steht im Artikel zum Mutterschutz und in Zahnärztin und Familie. Wer eine Praxis übernimmt, lässt sich die Abscheider-Nachweise zeigen; die Fragenliste steht in den ersten 100 Tagen als Assistenzzahnarzt.

Was sich im Studium ändert

Die Approbationsordnung schreibt kein Füllungsmaterial vor und nennt Amalgam nicht. Sie verlangt Fertigkeiten: Im Zweiten Abschnitt drei verschiedene restaurative Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität im Front- und Seitenzahnbereich (§ 47 Abs. 5), im Dritten Abschnitt am Patienten mindestens vier (§ 64 Abs. 7). In der Kenntnisprüfung für ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte heißt es „Füllung mit einem plastischen Material“ und approximale Kompositfüllung im Frontzahngebiet (§ 110 Abs. 1 Nr. 3). Mehr zu den Prüfungen findest Du bei Z2, Z3 und der Kenntnisprüfung.

Welche Materialien Dein Standort im Kurs übt, steht in der Kurs- und Studienordnung. Zur Zahnerhaltung am Phantom gibt es den Artikel zum Phantomkurs, zu den Materialgruppen den zur Werkstoffkunde. Das IMPP führt Amalgam im Gegenstandskatalog Zahnmedizin (Version 1.2.1 vom 20. April 2026) weiter: als Legierung für direkte Füllungen neben Gold, als Präparation für Komposit-, Zement- oder Amalgamrestauration und als Amalgamrestauration unter den plastischen Materialien (Abschnitt VII.3.4.2). Der Katalog beschreibt Gegenstände, die im schriftlichen Z3 vorkommen können; Du solltest Amalgam daher kennen, auch weil Du ihm bei Patienten noch lange in bestehenden Füllungen begegnest. Als Lernquelle für die Ersatzmaterialien nennen DGZ und DGZMK die S3-Leitlinie „Direkte Kompositrestaurationen“ (AWMF 083-028, 2024).

Was noch aussteht

Bis zum 31. Dezember 2029 wird die Kommission dem Parlament und dem Rat berichten, ob die Ausnahme für medizinische Erfordernisse sowie die Ausnahme für Einfuhr und Herstellung beibehalten werden sollen. Sie berücksichtigt dabei die Auswirkungen auf Patienten, die auf Amalgamfüllungen angewiesen sind. Dem Bericht kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen (Art. 19 Abs. 3). Ob sich die Regeln danach ändern, steht noch nicht fest.

Quellen

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