BAföG ist für viele Zahnmedizinstudierende die wichtigste Säule der Finanzierung. Der Höchstsatz liegt aktuell bei 992 Euro im Monat, die Hälfte davon ist geschenkt, und mehr als 10.010 Euro musst Du später nicht zurückzahlen. Gleichzeitig hat das BAföG eine blinde Stelle, die gerade in der Zahnmedizin weh tut: Es kennt keinen Zuschlag für Instrumente, Winkelstücke oder Verbrauchsmaterial. Dieser Artikel zeigt Dir, wie Anspruch und Berechnung funktionieren, welche Fristen im Zahnmedizinstudium besonders wichtig sind und wo Du realistisch eine Lücke einplanen musst.
Alle Beträge in diesem Artikel haben den Stand Oktober 2026 und stammen aus dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de sowie von bafög.de. Die Sätze ändern sich regelmäßig, eine Reform ist bereits auf dem Weg (dazu weiter unten mehr). Prüf vor Deinem Antrag deshalb immer die aktuellen Angaben auf bafög.de.
Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Baustein | Betrag (Stand Oktober 2026) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundbedarf Studierende | 475 € im Monat | § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG |
| Wohnpauschale, nicht bei den Eltern wohnend | 380 € im Monat | § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG |
| Wohnpauschale, bei den Eltern wohnend | 59 € im Monat | § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG |
| Zuschlag Krankenversicherung / Pflegeversicherung (wenn selbst versichert) | 102 € / 35 € im Monat | § 13a BAföG |
| Höchstsatz, auswärts wohnend, inklusive Versicherungszuschlägen | 992 € im Monat | bafög.de |
| Kinderbetreuungszuschlag je Kind unter 14 Jahren | 160 € im Monat | § 14b BAföG |
| Freibetrag eigenes Einkommen | 389 € im Monat (Minijob bis 603 € möglich) | § 23 BAföG, bafög.de |
| Grundfreibetrag Eltern, verheiratet | 2.540 € im Monat | § 25 Abs. 1 BAföG |
| Vermögensfreibetrag unter 30 Jahren | 15.000 € | § 29 BAföG |
| Maximale Rückzahlung des Darlehensanteils | 10.010 € (77 Raten à 130 €) | § 18 BAföG |
Wer BAföG für Zahnmedizin bekommen kann
Das BAföG fördert eine Erstausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Für Zahnmedizin heißt das: Gefördert wird das Studium bis zum Staatsexamen, sofern Du vorher kein anderes Studium abgeschlossen hast. Ein Zweitstudium nach einem abgeschlossenen ersten Studium wird nur in engen Ausnahmefällen gefördert (§ 7 Abs. 2 BAföG). Wenn Du über diesen Weg nachdenkst, lohnt der Blick in unseren Artikel zum Zahnmedizin-Zweitstudium.
Weitere Grundvoraussetzungen:
- Staatsangehörigkeit: Deutsche bekommen BAföG, außerdem unter bestimmten Bedingungen EU-Bürger, Menschen mit Niederlassungserlaubnis und weitere Gruppen nach § 8 BAföG.
- Alter: Bei Beginn des Studiums darfst Du das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Eltern, die wegen der Kindererziehung später starten, gibt es Ausnahmen (§ 10 Abs. 3 BAföG).
- Hochschule: Gefördert wird das Studium an staatlichen Hochschulen. An einer nichtstaatlichen Hochschule wie Witten/Herdecke gibt es BAföG nur, wenn die zuständige Landesbehörde die Ausbildung als gleichwertig anerkennt (§ 2 Abs. 2 BAföG). Studiengebühren einer privaten Hochschule im Inland übernimmt das BAföG nicht.
- Keine Doppelförderung: Wer Leistungen eines Begabtenförderungswerks erhält oder als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge bezieht, bekommt kein BAföG (§ 2 Abs. 6 BAföG). Das betrifft etwa Stipendiaten der Studienstiftung und Studierende, die über die Bundeswehr Zahnmedizin studieren.
Gute Noten brauchst Du für das BAföG nicht. Es kommt allein auf Deine finanzielle Situation und die Deiner Eltern an. Allerdings musst Du ab dem fünften Semester nachweisen, dass Du im Studium vorankommst. Dazu gleich mehr, denn genau hier gibt es eine zahnmedizinspezifische Besonderheit.
Wie viel BAföG Du bekommst: Bedarf minus Einkommen
Die Rechnung folgt einer einfachen Logik: Der Gesetzgeber legt einen pauschalen Bedarf fest, davon werden Dein eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Deiner Eltern abgezogen, jeweils nach Freibeträgen. Was übrig bleibt, ist Dein BAföG. Deine tatsächliche Miete spielt keine Rolle: Ob Du in Würzburg 350 Euro oder in München 750 Euro zahlst, die Wohnpauschale bleibt bei 380 Euro.
Der Bedarf
Für Studierende gilt ein Grundbedarf von 475 Euro. Wohnst Du nicht bei Deinen Eltern, kommen 380 Euro dazu, wohnst Du bei ihnen, sind es 59 Euro. Bist Du nicht mehr über die Familie krankenversichert, erhöht sich der Bedarf um 102 Euro für die Kranken- und 35 Euro für die Pflegeversicherung. So entsteht der Höchstsatz von 992 Euro (475 + 380 + 102 + 35).
Das Einkommen der Eltern
Für Deine Eltern zählt nicht das aktuelle Einkommen, sondern das aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 BAföG). Beantragst Du BAföG für das Wintersemester 2026/27, schaut das Amt also auf das Einkommen von 2024. Ist das Einkommen inzwischen deutlich gesunken, etwa durch Arbeitslosigkeit oder Rente, kannst Du einen Aktualisierungsantrag stellen.
Vom Einkommen der Eltern bleiben monatlich frei:
- 2.540 Euro bei verheirateten, zusammenlebenden Eltern, sonst 1.690 Euro je Elternteil
- 770 Euro für jedes weitere Kind, das nicht selbst in einer förderfähigen Ausbildung steht
- vom Rest nochmals 50 Prozent, plus 5 Prozent für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird
Mit „Einkommen“ ist dabei nicht das Brutto gemeint, sondern die Summe der positiven Einkünfte abzüglich Steuern und einer Pauschale für die Sozialversicherung.
Beispielrechnung
Vereinfachtes Beispiel, keine Bescheidprognose: Lena studiert im ersten Semester Zahnmedizin in Göttingen und wohnt im Wohnheim, sie ist noch familienversichert. Ihre Eltern sind verheiratet und haben im BAföG-Sinn ein Einkommen von 3.500 Euro im Monat, ihr jüngerer Bruder geht zur Schule.
- Bedarf: 475 + 380 = 855 Euro
- Elterneinkommen nach Grundfreibeträgen: 3.500 − 2.540 − 770 = 190 Euro
- davon frei: 55 Prozent (50 Prozent plus 5 Prozent für den Bruder) = 104,50 Euro
- angerechnet werden: 85,50 Euro
- BAföG: rund 770 Euro im Monat
Studiert ein Geschwisterkind ebenfalls mit BAföG-Anspruch, wird der Anrechnungsbetrag zwischen beiden aufgeteilt (§ 11 Abs. 4 BAföG). Den genauen Betrag ermittelt nur das Amt. Eine erste Einschätzung bekommst Du mit dem Rechner auf BAföG Digital.
Wann das Einkommen der Eltern keine Rolle spielt
Elternunabhängig gefördert wirst Du unter anderem, wenn Du bei Studienbeginn 30 Jahre oder älter bist, nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre gearbeitet hast oder nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung drei Jahre berufstätig warst und Dich in dieser Zeit selbst finanzieren konntest (§ 11 Abs. 3 BAföG). Das ist gerade für Quereinsteiger relevant, zum Beispiel nach einer Ausbildung zur ZFA.
Zahlen Deine Eltern den angerechneten Betrag nicht, obwohl sie es laut Bescheid müssten, kannst Du Vorausleistung beantragen (§ 36 BAföG). Das Land zahlt dann zunächst und holt sich das Geld bei Deinen Eltern zurück.
Dein eigenes Einkommen und Vermögen
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der monatliche Freibetrag für Dein eigenes Einkommen bei 389 Euro. Nach Abzug der Werbungskosten- und Sozialpauschale ergibt das laut bafög.de einen Hinzuverdienst bis zur Minijobgrenze von 603 Euro im Monat, ohne dass Dein BAföG sinkt. Maßgeblich ist das Einkommen im gesamten Bewilligungszeitraum. Welche Jobs neben Phantomkurs und Testaten überhaupt realistisch sind, beschreibt unser Artikel zu Nebenjobs im Zahnmedizinstudium.
Beim Vermögen bleiben bis zum 30. Geburtstag 15.000 Euro frei, danach 45.000 Euro. Maßgeblich ist der Stand am Tag der Antragstellung.
Was BAföG im Zahnmedizinstudium nicht abdeckt
Hier lohnt ein ehrlicher Blick. Das BAföG arbeitet mit Pauschalen, und die sind für alle Studiengänge gleich. Ob Du Germanistik studierst oder einen TPK-Koffer, Winkelstücke und einen Artikulator brauchst, macht für die Höhe keinen Unterschied. Einen Materialzuschlag für teure Studiengänge gibt es nicht. Die Härteverordnung zum BAföG, die theoretisch zusätzliche Leistungen ermöglicht, regelt heute nur noch Sonderfälle wie Internatskosten, keine Lernmittel.
Wie hoch die Ausgaben für Instrumente und Material tatsächlich ausfallen, zeigen unsere Artikel Was kostet das Zahnmedizinstudium? und Die Instrumentenkiste. Planen musst Du diese Summe neben dem BAföG.
Drei Stellschrauben gibt es trotzdem:
- Härtefreibetrag für eigenes Einkommen: Hast Du eigenes Einkommen über dem Freibetrag, kann das Amt auf besonderen Antrag bis zu 390 Euro im Monat zusätzlich anrechnungsfrei stellen, wenn Du das Geld für besondere Ausbildungskosten brauchst, die der Bedarfssatz nicht deckt (§ 23 Abs. 5 BAföG). Der Antrag muss vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Ob Instrumentenkosten im Einzelfall anerkannt werden, entscheidet das Amt. Frag dort konkret nach und leg Belege der Fakultät über die Pflichtausstattung bei.
- Studienstarthilfe: Beziehst Du oder Deine Familie vor Studienbeginn Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Wohngeld, Kinderzuschlag oder vergleichbare Sozialleistungen und bist Du unter 25, gibt es einmalig 1.000 Euro als Zuschuss. Sie wird nicht auf das BAföG angerechnet. Der Antrag läuft ausschließlich online über BAföG Digital und muss bis zum Ende des Monats nach Studienbeginn gestellt sein, bei Vorlesungsbeginn am 1. Oktober also bis zum 30. November.
- Deutschlandstipendium: Die 300 Euro im Monat kannst Du parallel zum BAföG beziehen, sie bleiben anrechnungsfrei. Mehr dazu in unserer Übersicht zu Stipendien im Zahnmedizinstudium.
Förderungshöchstdauer: wie lange BAföG im Zahnmedizinstudium läuft
Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit (§ 15a BAföG). Für Zahnmedizin legt die Approbationsordnung (§ 2 Abs. 3 ZApprO) eine Regelstudienzeit von fünf Jahren und sechs Monaten fest, rechnerisch also elf Semester. Darin stecken zehn Studiensemester plus die Prüfungszeit. Wie diese Zeit sich auf die Abschnitte verteilt, erklärt der Artikel Wie lange dauert das Zahnmedizinstudium?.
Viele Studierende brauchen länger, und das BAföG sieht dafür mehrere Wege vor:
- Verlängerung aus Gründen (§ 15 Abs. 3 BAföG): etwa bei schwerwiegenden Gründen wie Krankheit, bei der Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 3, bei Mitarbeit in Gremien der Hochschule oder Studierendenschaft, beim erstmaligen Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie bei Behinderung, Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren. Die Verlängerung wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung gibt es als Vollzuschuss (§ 17 Abs. 2 BAföG).
- Flexibilitätssemester (§ 15 Abs. 4 BAföG): Einmal im gesamten Studienleben bekommst Du ohne Begründung ein Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus.
- Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 5 BAföG): Bis zu zwölf Monate weitere Förderung, wenn Du spätestens vier Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen bist und die Prüfungsstelle bestätigt, dass Du in dieser Zeit fertig wirst. Achtung: Diese Hilfe gibt es nur als zinsloses Volldarlehen, und die Deckelung auf 10.010 Euro gilt dafür nicht.
Eine Verlängerung musst Du beantragen und begründen. Sammle Nachweise wie Atteste oder Bescheinigungen über ein nicht bestandenes Testat am besten schon, wenn es passiert, und nicht erst Jahre später.
Leistungsnachweis nach dem vierten Semester und das Physikum
Ab dem fünften Fachsemester zahlt das Amt nur weiter, wenn Du einen Leistungsnachweis vorlegst (§ 48 BAföG). Das Gesetz lässt drei Varianten zu:
- das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die frühestens ab Ende des dritten Fachsemesters abgelegt werden kann und vor Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen wurde,
- eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Hochschule, dass Du die bis dahin üblichen Leistungen erbracht hast,
- einen ECTS-Nachweis, sofern Dein Studiengang mit Leistungspunkten arbeitet.
In der Zahnmedizin wird oft das Physikum als Nachweis genannt, offiziell der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Den legst Du laut § 28 ZApprO frühestens am Ende des vierten Fachsemesters ab. Das Timing ist also knapp: Wer den Ersten Abschnitt verschiebt, braucht stattdessen die Bescheinigung der Fakultät über die üblichen Leistungen, also im Kern die Scheine und Testate der Vorklinik. Welcher Weg an Deiner Uni üblich ist, sagt Dir das BAföG-Amt oder der BAföG-Beauftragte der Fakultät.
Eine wichtige Entlastung: Reichst Du den Nachweis innerhalb der ersten vier Monate des fünften Semesters ein und belegt er Leistungen aus dem vorherigen Semester, gilt er als rechtzeitig vorgelegt. Fehlt der Nachweis ganz, stoppt die Zahlung. Hängst Du aus einem Grund hinterher, der später eine Verlängerung der Förderung rechtfertigen würde, etwa wegen Krankheit, kann das Amt die Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt zulassen (§ 48 Abs. 2 BAföG).
Fachrichtungswechsel und Wechsel aus der Humanmedizin
Wer aus einem anderen Studium in die Zahnmedizin wechselt, etwa nach ein paar Semestern Humanmedizin, behält den BAföG-Anspruch, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beim ersten Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird der wichtige Grund vermutet. Bis zum Beginn des fünften Fachsemesters ist ein Wechsel aus wichtigem Grund möglich, danach nur noch aus unabweisbarem Grund (§ 7 Abs. 3 BAföG). Semester, die Dir die neue Fakultät aus dem alten Studium anrechnet, zählen bei dieser Grenze nicht mit. Wie die Anrechnung zwischen den Fächern funktioniert, beschreibt der Artikel Humanmedizin statt Zahnmedizin.
Stell vor einem geplanten Wechsel einen Antrag auf Vorabentscheidung beim Amt (§ 46 Abs. 5 BAföG). Dann weißt Du schriftlich, ob die neue Ausbildung gefördert wird, bevor Du Dich festlegst.
Der Antrag: wo, wann und mit welchen Unterlagen
Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung an Deiner Hochschule, in der Regel beim Studierendenwerk (§ 45 Abs. 3 BAföG). Den Antrag stellst Du online über BAföG Digital oder auf den Formblättern, die auf bafög.de zum Download bereitstehen.
Die wichtigste Regel betrifft den Zeitpunkt: BAföG gibt es frühestens ab dem Monat, in dem Du den Antrag stellst (§ 15 Abs. 1 BAföG). Rückwirkend zahlt das Amt nicht. Fehlen bei Studienbeginn noch Unterlagen, etwa der Steuerbescheid der Eltern, stell den Antrag trotzdem und reich den Rest nach. Gerade in der Zahnmedizin, wo Zulassungen oft spät im Nachrückverfahren kommen, lohnt es sich, den Antrag sofort nach der Einschreibung abzuschicken.
Typische Unterlagen laut BAföG-Flyer des Ministeriums:
- ausgefüllte Antragsformulare, auch die Angaben Deiner Eltern
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- Steuerbescheide der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr
- Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
- Angaben zu Nebenjob, Vermögen und Schulden
- je nach Fall Mietvertrag oder Meldebescheinigung, Geburtsurkunden eigener Kinder, Nachweise früherer Ausbildungen
Bei Fragen hilft die kostenlose BAföG-Hotline unter 0800 2236341. Für rechtliche Einzelfragen, etwa zur Anerkennung von Verlängerungsgründen, ist das Amt für Ausbildungsförderung oder die Sozialberatung Deines Studierendenwerks die richtige Adresse.
Planst Du ein komplettes Studium im EU-Ausland, ist nicht das Amt an Deiner Heimatuni zuständig, sondern ein zentrales Auslandsamt. Alles dazu steht in unserem Artikel zum Auslands-BAföG für ein Zahnmedizinstudium in der EU.
Zahnmedizin studieren mit Kind: was das BAföG zusätzlich zahlt
Für Studierende mit Kind sieht das BAföG gleich mehrere Erleichterungen vor:
- Kinderbetreuungszuschlag: 160 Euro im Monat für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, das mit Dir im Haushalt lebt. Der Zuschlag ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Studieren beide Eltern mit BAföG, bekommt ihn nur einer.
- Längere Förderung: Überschreitest Du die Regelstudienzeit wegen Schwangerschaft oder Kindererziehung, verlängert das Amt die Förderung um eine angemessene Zeit, und zwar als Vollzuschuss.
- Altersgrenze: Hast Du den Studienbeginn wegen der Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren aufgeschoben, gilt die 45-Jahre-Grenze nicht.
- Freibeträge: Für jedes eigene Kind bleiben vom eigenen Einkommen zusätzlich 770 Euro frei.
Wie sich Phantomkurs, Anwesenheitspflicht und Kita-Zeiten organisatorisch vereinbaren lassen, beschreibt unser Artikel Zahnmedizin studieren mit Kind.
Rückzahlung: was am Ende wirklich fällig wird
Im Studium bekommst Du das BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen (§ 17 Abs. 2 BAföG). Zurückzahlen musst Du nur das Darlehen, und auch das mit großzügigen Bedingungen:
- Beginn: fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Bei Zahnmedizin bist Du dann in aller Regel längst approbiert und arbeitest, häufig schon nach der Assistenzzeit.
- Rate: 130 Euro im Monat, fällig jeweils für drei Monate zusammen.
- Obergrenze: Wer seit August 2019 erstmals gefördert wurde, zahlt höchstens 77 Raten, also aktuell 10.010 Euro, egal wie viel Darlehen insgesamt zusammengekommen ist.
- Pause bei geringem Einkommen: Verdienst Du nicht mehr als 1.690 Euro im Monat, kannst Du Dich auf Antrag von der Rückzahlung freistellen lassen.
- Nachlass: Zahlst Du vorzeitig ganz oder teilweise zurück, gibt es einen Nachlass.
- Erlass: Nach 20 Jahren erlischt die Restschuld, wenn Du Deinen Mitwirkungs- und Zahlungspflichten nachgekommen bist.
Für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Teil ihm jede neue Adresse mit, sonst kostet die Anschriftenermittlung 25 Euro.
Ein Rechenbeispiel zeigt, warum die Deckelung in der Zahnmedizin so viel wert ist: Bekommst Du elf Semester lang den Höchstsatz von 992 Euro, summiert sich die Förderung auf rund 65.500 Euro. Das Darlehen macht davon gut 32.700 Euro aus. Zurückzahlen musst Du trotzdem höchstens 10.010 Euro. Die Hilfe zum Studienabschluss ist davon ausgenommen und wird voll zurückgefordert.
Was sich 2027 ändern soll
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf für das 30. BAföG-Änderungsgesetz beschlossen. Laut Bundesforschungsministerium (BMFTR) sind diese Schritte geplant:
- Wohnpauschale für auswärts Wohnende ab dem 1. April 2027: 440 statt 380 Euro
- Grundbedarf ab dem Wintersemester 2027/28: 503 statt 475 Euro, ab dem 1. April 2029: 563 Euro
- Freibeträge für das Einkommen der Eltern: ab dem Wintersemester 2028/29 jährlich plus 1,5 Prozent
- höhere Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung
- Wegfall des Leistungsnachweises ab dem fünften Fachsemester
- vollständig digitale Antragstellung über BAföG Digital, mit Ausnahme einzelner Härtefälle
Wichtig: Stand Oktober 2026 ist das Gesetz noch nicht verabschiedet, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Für das Wintersemester 2026/27 gelten weiterhin die Beträge aus der Tabelle oben. Ob und in welcher Form die Änderungen kommen, siehst Du auf bafög.de.
Checkliste für Deinen BAföG-Antrag
- Antrag spätestens im Monat des Studienbeginns stellen, auch wenn noch Unterlagen fehlen
- Steuerbescheide der Eltern aus dem vorletzten Jahr früh anfordern
- Klären, ob Du familienversichert bist oder den Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung brauchst
- Bei Sozialleistungsbezug: Studienstarthilfe bis Ende des Folgemonats nach Studienbeginn beantragen
- Ausgaben für Instrumente separat planen und gegebenenfalls nach dem Härtefreibetrag fragen
- Leistungsnachweis für das fünfte Semester rechtzeitig mit der Fakultät abstimmen
- Verlängerungsgründe sofort dokumentieren
- Folgeantrag spätestens zwei Kalendermonate vor Ende des Bewilligungszeitraums vollständig einreichen: Dann zahlt das Amt vorläufig weiter, auch wenn der neue Bescheid noch fehlt (§ 50 Abs. 4 BAföG)
Quellen
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf gesetze-im-internet.de: Bedarfssätze (§§ 13, 13a, 14b), Freibeträge (§§ 23, 25, 29), Förderungsdauer und Verlängerung (§§ 15, 15a), Leistungsnachweis (§ 48), Fachrichtungswechsel (§ 7), Darlehen und Rückzahlung (§§ 17, 18), Zuständigkeit (§ 45), Studienstarthilfe (§ 56 ff.); Stand der Fassung: zuletzt geändert am 16.04.2026
- Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO): Regelstudienzeit (§ 2 Abs. 3), frühester Zeitpunkt des Ersten Abschnitts (§ 28)
- Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen (HärteV): aktueller Regelungsumfang ohne Lernmittelzuschläge
- bafög.de: Bedarfssätze: Höchstsatz 992 Euro, Versicherungszuschlag 137 Euro
- bafög.de: Freibeträge: Freibetrag 389 Euro ab 01.01.2026, Minijobgrenze 603 Euro, Elternfreibeträge, Anrechnung von Stipendien (Stand Dezember 2025)
- bafög.de: Rückzahlung: 77 Raten, 10.010 Euro, Freistellungsgrenze, Bundesverwaltungsamt
- bafög.de: Studienstarthilfe: berechtigte Sozialleistungen, Antragsfrist
- bafög.de: BAföG für Auszubildende mit Familienverantwortung: Kinderbetreuungszuschlag, Verlängerung als Zuschuss
- bafög.de: Antrag stellen: Antragswege, BAföG Digital
- BMFTR: Kabinettsbeschluss zur BAföG-Reform vom 12.08.2026: geplante Beträge und Termine des 30. BAföG-Änderungsgesetzes
- BMFTR-Flyer „Das BAföG: Informationen für Studierende“ (Stand Juni 2026), über bafög.de abrufbar: Unterlagenliste, Auszahlung ab Antragsmonat, BAföG-Hotline

Redaktion
Die Redaktion von zahnmedizinstudium.eu recherchiert und verfasst alle Ratgeber-Artikel und Universitätsprofile auf dieser Seite – unabhängig und mit besonderem Blick auf Zulassung, Studieninhalte und Karrierewege in der Zahnmedizin.
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