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Physikum Zahnmedizin (Z1): Ablauf, Fristen, Wiederholung

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Weite Aufnahme eines vollbesetzten Prüfungssaals als Symbolbild – Das Physikum (Z1)

Das „Physikum” der Zahnmedizin heißt offiziell Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, kurz Z1. Er besteht aus vier mündlichen Prüfungsgesprächen von je 20 bis 30 Minuten und kann frühestens am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. Den Antrag musst Du bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni beim Landesprüfungsamt einreichen. Jedes der vier Gespräche muss einzeln bestanden werden, und jedes lässt sich zweimal wiederholen. Rechtsgrundlage ist die ZApprO, in Kraft seit 1. Oktober 2020, für Studienbeginn ab Wintersemester 2021/22.

Heißt es überhaupt noch „Physikum”?

Rechtlich nein. Die alte Approbationsordnung für Zahnärzte kannte eine zahnärztliche Vorprüfung, die unter Studierenden Physikum hieß. Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) teilt die Zahnärztliche Prüfung stattdessen in drei Abschnitte; der erste liegt dort, wo früher die Vorprüfung lag. Seine heutige Form gilt seit dem 1. Dezember 2024 (Verordnung vom 21. November 2024, BGBl. 2024 I Nr. 360): drei Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik. Davor nannte § 32 Abs. 1 sechs Prüfungsfächer. Welche Fassung für Deinen Jahrgang gilt, klärt der Artikel zu den ZApprO-Übergangsregeln. Auf dieser Seite stehen „Physikum” und „Z1” für dieselbe Prüfung.

Wann und wie der Erste Abschnitt stattfindet

Der Z1 ist ausschließlich mündlich. Die Eckdaten (Stand: Oktober 2026):

Punkt Regel Norm
Zeitpunkt frühestens am Ende des vierten Fachsemesters § 28
Zeitraum vorlesungsfreie Zeit; die Termine legt das Landesprüfungsamt mit der Universität fest § 30
Form vier getrennte mündliche Prüfungsgespräche §§ 29, 32
Dauer 20 bis 30 Minuten je Gespräch § 32 Abs. 5
Rahmen an einem Tag sollen nicht mehr als zwei Gespräche stattfinden, alle vier innerhalb von höchstens vier Wochen § 32 Abs. 4
Gruppengröße höchstens vier Studierende je Prüfungstermin § 34 Abs. 1
Ladung spätestens fünf Kalendertage vor dem Termin § 31
Bestehen Note „ausreichend” oder besser in jeder Gruppe und im Fach § 37
Wiederholung jedes Gespräch zweimal § 38 Abs. 1
Note des Abschnitts Mittel der vier Noten, ohne Rundung § 39 Abs. 2

Wer den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1) bestanden hat, etwa nach einem Wechsel aus der Humanmedizin, legt nur das Gespräch in Zahnmedizinischer Propädeutik ab (§ 29 Abs. 2) und braucht für den Antrag keine Bescheinigungen zu den Praktika 1 bis 8 der Anlage 1 (§ 20 Abs. 4). Der M1 selbst ist schriftlich: 320 Fragen an zwei Tagen zu je vier Stunden (§ 23 und Anlage 9 der Approbationsordnung für Ärzte). Modellstudiengänge wie iMED DENT in Hamburg dürfen nach § 82 ZApprO ohne Z1 auskommen, wenn gleichwertige Prüfungen stattfinden.

Zulassung: Antrag und Unterlagen

Den Antrag stellst Du schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle des Landes, in dem Du beim Antrag Zahnmedizin studierst, in der Regel dem Landesprüfungsamt (§ 18, § 19 Abs. 1 und 3). Er muss dort bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni eingegangen sein. Frühestens kannst Du ihn in dem Semester stellen, das § 28 als Mindeststudienzeit festlegt, also im vierten Fachsemester (§ 19 Abs. 2). Das Landesprüfungsamt NRW nennt dieselben Stichtage in seinem Merkblatt zum Z1 (Stand: 27. November 2024). Beizufügen sind nach § 20 Abs. 1:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Auslandszeugnissen zusätzlich der Anerkennungsbescheid,
  3. das Studienbuch oder die Ersatzunterlagen Deiner Universität,
  4. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den zehn Praktika und Übungen der Anlage 1 (mindestens 504 Stunden für Nr. 1 bis 8, mindestens 84 Stunden für Nr. 9 und 10),
  5. der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe, bei Antragstellung höchstens drei Jahre alt,
  6. das Zeugnis über den Pflegedienst (ein Monat).

Erste Hilfe und Pflegedienst müssen vor dem Antrag abgeleistet sein (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3). Studienbuch und Bescheinigungen darfst Du in einer vom Amt gesetzten Frist nachreichen. Wie Du diese To-dos über die Semester verteilst, steht in den Tipps fürs erste Semester und im Guide zum 4. Semester.

Ein verspäteter oder unvollständiger Antrag führt zur Versagung der Zulassung (§ 21 Abs. 1). Ausnahme: Du machst unverzüglich einen wichtigen Grund glaubhaft und holst das Versäumte spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nach (§ 21 Abs. 3). Einen Nachteilsausgleich bei Behinderung oder Beeinträchtigung bekommst Du nur, wenn Du ihn spätestens mit dem Zulassungsantrag stellst (§ 22 Abs. 2).

Die vier Prüfungsteile im Detail

Nach § 32 ZApprO gliedert sich der Z1 in drei Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik. Jede Gruppe und das Fach haben ein eigenes Prüfungsgespräch. Welche Praktika der Anlage 1 zu welchem Gespräch den gleichen Namen tragen, zeigt die Tabelle:

Prüfungsgespräch Praktika der Anlage 1 mit passendem Namen
Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie Nr. 4 Biochemie und Molekularbiologie, Nr. 2 Chemie für Studierende der Zahnmedizin
Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie Nr. 6 mikroskopische Anatomie, Nr. 5 makroskopische Anatomie (für Biologie nennt Anlage 1 kein eigenes Praktikum)
Fächergruppe Physiologie, Physik Nr. 3 Physiologie, Nr. 1 Physik für Studierende der Zahnmedizin
Fach Zahnmedizinische Propädeutik Nr. 9 mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde, Nr. 10 mit Schwerpunkt Dentale Technologie

Die Anlage 1 enthält außerdem das Praktikum der Berufsfelderkundung (Nr. 7) und die Übung in medizinischer Terminologie (Nr. 8); beide sind Zulassungsvoraussetzung, haben aber kein eigenes Prüfungsgespräch. Nr. 10 entspricht dem unter Studierenden als TPK bekannten Kurs, mehr dazu in TPK: Der Kurs der technischen Propädeutik. Wie sich die Inhalte der Vorklinik zwischen den Standorten unterscheiden, zeigt Die Vorklinik im Zahnmedizinstudium. Die Phantom-Praktika der Anlage 2 gehören nicht zum Z1: Sie sind nach § 5 Abs. 3 erst nach bestandenem Ersten Abschnitt zugänglich.

Wie die Prüfung abläuft

In jedem Gespräch sitzt Dir eine prüfende Person der jeweiligen Gruppe gegenüber, dazu eine beisitzende Person, die das Gespräch in einer Niederschrift festhält (§ 34 Abs. 2 und 3). Die Fragen beziehen sich auf die Grundlagen der Gruppe und deren Bedeutung für klinisch-zahnmedizinische Zusammenhänge (§ 32 Abs. 6). Gefragt sind Erklären und Übertragen – eine reine Faktenliste trägt nicht weit; Methoden dafür beschreiben die Lernstrategien fürs Zahnmedizinstudium. Bewertet wird anhand eines strukturierten Bewertungsbogens mit einer Musterlösung, die die prüfenden Personen vorab festgelegt haben (§ 36 Abs. 1). Die Note nennt Dir die prüfende Person selbst und begründet sie auf Wunsch (§ 36 Abs. 4).

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kommission darf selbst mitprüfen und bei allen Gesprächen dabeisitzen (§ 33 Abs. 5). Zuhören dürfen außerdem bis zu fünf bereits zugelassene Studierende, ein Mitglied des Lehrkörpers und eine Vertretung der Zahnärztekammer – bei der Bekanntgabe des Ergebnisses sind sie nicht dabei (§ 35 Abs. 2 und 3).

Ein zulässiger Verlauf wäre zum Beispiel: zwei Gespräche an einem Tag, die beiden anderen an einem weiteren Tag innerhalb der folgenden Wochen. Die konkreten Termine erfährst Du mit der Ladung, spätestens fünf Kalendertage vorher (§ 31).

Bestehen, Durchfallen, Wiederholen

Der Z1 ist bestanden, wenn die Note in jeder der drei Fächergruppen und im Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend” lautet (§ 37). Ein Ausgleich zwischen den Gesprächen ist nicht möglich – eine 1 in Physiologie und Physik hebt eine 5 in der Anatomie nicht auf. Dafür bleibt eine bestandene Gruppe bestanden; sie darf nicht wiederholt werden (§ 38 Abs. 5).

Die Note des Abschnitts ist der Mittelwert der vier Einzelnoten, auf die erste Nachkommastelle ohne Rundung berechnet (§ 39 Abs. 2). Rechenbeispiel mit angenommenen Noten 2, 3, 2 und 4: Die Summe 11 geteilt durch 4 ergibt 2,75, abgeschnitten 2,7. Das ist „befriedigend” (über 2,5 bis 3,5, § 39 Abs. 3). Die Note steht im Zeugnis nach Anlage 16 (§ 40). Wer den M1 bestanden hat und nur die Propädeutik ablegt, bekommt keine eigene Z1-Note; im Zeugnis steht dann die M1-Note (§ 39 Abs. 3a).

Wiederholung: Fällt ein Gespräch durch, darfst Du genau dieses Gespräch zweimal wiederholen (§ 38 Abs. 1). Das Landesprüfungsamt lädt Dich von Amts wegen zum nächsten Prüfungstermin; einen neuen Antrag brauchst Du nicht (§ 38 Abs. 3; so beschreibt es auch das Merkblatt des LPA NRW). Wiederholungstermine können außerhalb der üblichen Prüfungszeit liegen (§ 38 Abs. 2). Ist ein Gespräch nach der zweiten Wiederholung nicht bestanden, ist der Z1 endgültig nicht bestanden – und eine weitere Wiederholung auch nach einem neuen Studium der Zahnmedizin nicht zulässig (§ 38 Abs. 1 und 4). Wer ein altes Prüfungsfach nach der Fassung bis 30. November 2024 nicht bestanden hatte, konnte es bis zum 30. September 2026 noch nach dieser Fassung wiederholen (§ 135 Abs. 2); die Frist ist abgelaufen.

Wer verhindert ist, etwa durch Krankheit, teilt dem Landesprüfungsamt die Gründe unverzüglich mit. Genehmigt das Amt den Rücktritt aus wichtigem Grund, gilt die Prüfung als nicht unternommen; sonst gilt sie als nicht bestanden (§ 26). Bei Krankheit kann das Amt ein ärztliches Attest verlangen. Durchfallquoten nennt das Merkblatt des LPA NRW nicht; Zahlen zu Deinem Standort kennen Fachschaft und Studiendekanat.

Was danach kommt

Die Famulatur, vier Wochen in der unterrichtsfreien Zeit, absolvierst Du nach bestandenem Z1 (§ 15 Abs. 3 und 4); Einzelheiten stehen in Die Famulatur im Zahnmedizinstudium. Die Phantom-Praktika der Anlage 2 (Zahnerhaltung und Prothetik am Phantom, kieferorthopädische Propädeutik, chirurgische Propädeutik mit Notfallmedizin) beginnen ebenfalls erst nach dem Z1. Wer wiederholen muss, startet sie später; wie die Phantomkurse laufen, steht im Artikel zum Phantomkurs. Voraussetzung für den Zweiten Abschnitt sind diese Praktika, siehe Z2. An Patienten behandelst Du im Regelstudiengang erst nach dem Z2 (§ 5 Abs. 3), nachzulesen im Artikel zum klinischen Abschnitt.

Quellen

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