Das Staatsexamen ist bestanden, die Approbation beantragt, die erste Stelle zugesagt. Dann beginnt die Phase, in der Formulare, Fristen und Zuständigkeiten durcheinandergeraten: Kammer, Versorgungswerk, Rentenversicherung, Haftpflicht, KZV. Dieser Artikel sortiert, wer wann was von Dir will, und nennt die Fristen, die sich belegen lassen (Stand: Oktober 2026).
Länderspezifische Details unterscheiden sich, und die Satzungen der 17 Landeszahnärztekammern und der Versorgungswerke regeln viel selbst. Deshalb steht hier der gemeinsame Rahmen, ergänzt um einzelne belegte Beispiele. Für Deine Region ist am Ende immer die zuständige Kammer die verbindliche Stelle. Als Grundlage dient die Checkliste “für die ersten Jahre im zahnärztlichen Berufsleben”, die die Bundeszahnärztekammer 2025 gemeinsam mit dem Bundesverband der zahnmedizinischen Alumni veröffentlicht hat.
Der Überblick: Reihenfolge und Fristen
| Schritt | Wer ist zuständig | Frist oder Hinweis |
|---|---|---|
| Approbation | Behörde des Landes, in dem Du die Prüfung abgelegt hast (§ 16 ZHG) | Bearbeitungszeit schwankt, siehe Approbation |
| Genehmigung der Assistenz | KZV, beantragt durch den Praxisinhaber | Vor Arbeitsbeginn, nicht rückwirkend (Beispiel KZV Hamburg) |
| Anmeldung bei der Zahnärztekammer | Kammer des Bundeslandes, in dem Du tätig bist | Tätigkeitsaufnahme unverzüglich anzeigen (MBO-Z § 3) |
| Anmeldung beim Versorgungswerk | Versorgungswerk des Kammerbereichs | Vor Aufnahme der ersten Tätigkeit |
| Befreiung von der Rentenversicherung | Antrag elektronisch über das Versorgungswerk, Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund | Innerhalb von drei Monaten, sonst gilt sie erst ab Antragseingang (§ 6 SGB VI) |
| Berufshaftpflicht | Praxis oder eigene Police | Klären, ob Du mitversichert bist; Nachweis auf Verlangen der Kammer (MBO-Z § 4) |
| eZahnarztausweis (eHBA) | Landeszahnärztekammer | Bestellvorgang etwa 6 Wochen (laut BZÄK) |
| Masern, Hepatitis B, Vorsorge | Praxis und Betriebsarzt | Nachweis vor Tätigkeitsbeginn (Masern) |
| Eintragung ins Zahnarztregister | KZV am Wohnort | Nach zwei Jahren Vorbereitungszeit |
1. Approbation und KZV-Genehmigung
Ohne Approbation darfst Du die Zahnheilkunde nicht dauerhaft ausüben (§ 1 ZHG). Erteilt wird sie von der zuständigen Behörde des Landes, in dem Du die zahnärztliche Prüfung abgelegt hast (§ 16 Abs. 1 ZHG). Verfahren, Unterlagen und Dauer erklärt der Artikel Die Approbation als Zahnarzt.
Die Genehmigung der Assistenz beantragt Dein Arbeitgeber bei der KZV. Dein Zutun besteht darin, die Approbationsurkunde rechtzeitig bereitzustellen. Mehr dazu im Artikel Bewerbung als Assistenzzahnarzt.
2. Zahnärztekammer: Pflichtmitglied und Meldepflicht
Zahnärzte sind nach den Heilberufs- beziehungsweise Kammergesetzen der Länder Pflichtmitglieder der Zahnärztekammer, auch als Angestellte. Das beschreibt der Ratgeber “Schritte in das zahnärztliche Berufsleben” von BZÄK und KZBV. Nach der BZÄK-Checkliste meldest Du Dich bei der (Landes-)Zahnärztekammer des Bundeslandes an, in dem Du tätig bist, und bei der Bezirkszahnärztekammer, falls es eine gibt. Ohne zahnärztliche Tätigkeit gilt der Wohnsitz. Beitragspflicht besteht laut Checkliste bei zahnärztlicher Tätigkeit.
Die Musterberufsordnung der BZÄK verpflichtet Zahnärzte, die Aufnahme und Änderung der zahnärztlichen Tätigkeit der Kammer unverzüglich anzuzeigen, und überlässt Näheres den Kammern (§ 3 MBO-Z). Auch ein Praxiswechsel ist dem Wortlaut nach eine Änderung der Tätigkeit, die Einzelheiten regelt Deine Kammer. Mit der Meldung bei der Kammer musst Du außerdem Deine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (§ 4 MBO-Z, siehe unten). Die Berufsordnung Deines Landes kann abweichen, sie ist maßgeblich.
Welche Kammer zuständig ist, zeigt die Liste der Zahnärztekammern der Länder bei der BZÄK. Zwei Besonderheiten ergeben sich daraus: In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Kammern (Nordrhein und Westfalen-Lippe), im Saarland ist die Zahnärzteschaft in der Ärztekammer des Saarlandes (Abteilung Zahnärzte) organisiert.
3. Versorgungswerk und Befreiung von der Rentenversicherung
Als Angestellter bist Du zugleich Pflichtmitglied im Versorgungswerk Deines Kammerbereichs, so der Ratgeber von BZÄK und KZBV. Es gibt keine bundesweite Einrichtung. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) führt für Zahnärzte 15 Einrichtungen auf, einige davon teilen sich Ärzte und Zahnärzte, etwa in Baden-Württemberg, Bayern und im Saarland. Für Brandenburg und Bremen führt die Liste keine eigene Einrichtung auf. Wie die Mitgliedschaft dort geregelt ist, klärst Du bei Deiner Kammer.
Anmeldung. Nach dem Ratgeber ist vor Aufnahme der ersten Berufstätigkeit nach der Approbation neben der Kammeranmeldung eine Anmeldung beim Versorgungswerk erforderlich.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Beschäftigter bist Du grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wegen der Pflichtmitgliedschaft in Versorgungswerk und Kammer wirst Du auf Antrag befreit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Seit dem 1. Januar 2023 geht das nur noch elektronisch, den Zugang stellt das Versorgungswerk bereit (ABV: Elektronische Befreiungsantragstellung). Die Befreiung wirkt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, wenn Du sie innerhalb von drei Monaten beantragst, sonst erst ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Dann können vorübergehend doppelte Beiträge entstehen. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt (§ 6 Abs. 5 SGB VI), die ABV und der Ratgeber weisen darauf hin, dass Du sie bei jedem Arbeitgeber- und Tätigkeitswechsel neu stellst. Die BZÄK-Checkliste nennt dieselbe Frist und rechnet sie ab dem ersten Arbeitstag.
Beitrag und Arbeitgeberzuschuss. Wie das Versorgungswerk Beiträge berechnet, steht in seiner Satzung. Als Beispiel nennt das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für 2026, dass Angestellte 18,6 Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts zahlen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat. Der Arbeitgeber trägt nach § 172a SGB VI die Hälfte des Beitrags bis zum Höchstbeitrag (VZWL: Beiträge). Das Beispiel dort: Bei 2.500 Euro Brutto beträgt der Gesamtbeitrag 465 Euro, je 232,50 Euro tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Andere Versorgungswerke regeln Beitrag und Verfahren in eigenen Satzungen, prüf die Zahlen für Deinen Kammerbereich.
Wechsel des Kammerbereichs. Ziehst Du in ein anderes Bundesland, muss laut BZÄK-Checkliste das Versorgungswerk gewechselt werden, und die Frist zur Überleitung der Beiträge ist zu beachten. Beim Versorgungswerk Westfalen-Lippe etwa beträgt sie sechs Monate nach der Satzung, die Überleitung ist ausgeschlossen, wenn bei Mitgliedschaftsbeginn das 50. Lebensjahr vollendet war oder beim abgebenden Werk mehr als 96 Monate Beiträge gezahlt wurden (VZWL: Neumitgliedschaft). Nach langjähriger Mitgliedschaft ist ein Wechsel laut Checkliste gegebenenfalls nicht mehr möglich.
Berufsunfähigkeit. Die Checkliste weist darauf hin, dass über das Versorgungswerk eine Absicherung bei 100 Prozent Berufsunfähigkeit besteht, aber kein Verweisungsverzicht. Es kann also auf einen ähnlichen Beruf verwiesen werden, deshalb kann eine zusätzliche private Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll sein. Beratung dazu kommt von unabhängigen Stellen oder einem Makler.
4. Berufshaftpflicht
Die Musterberufsordnung verlangt, dass Zahnärzte gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit versichert sind, und dass sie die Versicherung mit der Meldung bei der Kammer sowie auf Verlangen nachweisen (§ 4 MBO-Z). Die Checkliste nennt die Berufshaftpflicht eine Voraussetzung der Berufsausübung und empfiehlt, mit dem Arbeitgeber zu klären, ob Du als Vorbereitungsassistent mitversichert bist, und was im Schadensfall zu tun ist. Lass Dir die Antwort schriftlich geben, am besten im Arbeitsvertrag (siehe Arbeitsvertrag Assistenzzahnarzt prüfen).
Für die spätere Zulassung gilt: Vertragszahnärzte müssen nach § 95e SGB V ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert sein und das gegenüber dem Zulassungsausschuss nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro je Versicherungsfall. Das ist für Deine Zeit als Assistent noch nicht Dein Thema, wohl aber für den Weg in die eigene Praxis.
5. Elektronischer Zahnarztausweis (eHBA)
Der eZahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis für Zahnärzte. Nach der BZÄK sind die Landeszahnärztekammern für die Ausgabe zuständig, hergestellt wird er von zugelassenen Anbietern (D-Trust, medisign, SHC+CARE und T-Systems). Für den Bestellvorgang solltest Du etwa sechs Wochen einplanen, und nach Erhalt muss der Ausweis aktiviert und freigeschaltet werden. Mitglieder der Kammern Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein wenden sich laut BZÄK zunächst an ihre Kammer (BZÄK: eZahnarztausweis).
Wofür Du ihn brauchst: Für E-Rezept und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt jeder Zahnarzt, der solche Verordnungen ausstellen muss, einen eigenen Ausweis. Für die Praxis ist mindestens ein Ausweis für die elektronische Patientenakte und das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ, unter anderem elektronischer Heil- und Kostenplan) vorgeschrieben. Ob Du als Assistent einen eigenen eHBA brauchst, hängt davon ab, ob Du Rezepte und Bescheinigungen ausstellst. Kläre mit der Praxis, wer die Beantragung und Kosten übernimmt, und stelle den Antrag früh, weil sechs Wochen Vorlauf schnell vergehen.
6. Gesundheit, Arbeitsschutz und Krankenversicherung
Masern. Wer nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist und in einer Zahnarztpraxis tätig werden soll, muss der Leitung vor Beginn einen Impf- oder Immunitätsnachweis vorlegen (§ 20 Abs. 9 IfSG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 IfSG).
Hepatitis B und Vorsorge. Die BZÄK-Checkliste rät, den Impfschutz gegen Masern und Hepatitis B zu prüfen und gegebenenfalls aufzufrischen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV wird laut Checkliste vom Arbeitgeber beauftragt. Klär außerdem, wie im Fall einer Stichverletzung vorzugehen ist, denn Arbeits- und Wegeunfälle sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
Krankenversicherung. Angestellte Beschäftigte sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§ 5 SGB V), solange ihr Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Sie beträgt 2026 laut Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 77.400 Euro, umgerechnet 6.450 Euro im Monat (§ 2 SVBezGrV 2026, Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V). Private Krankenversicherung und Krankentagegeld sind eine Frage der Beratung. Die Checkliste empfiehlt bei privater Versicherung ein Krankentagegeld und nennt für Zahnärztinnen die Karenzzeit in der Schwangerschaft als Prüfpunkt.
7. Zahnarztregister: nach zwei Jahren, aber Belege sammeln
Nach § 3 und § 4 Zahnärzte-ZV ist die Eintragung ins Zahnarztregister bei der zuständigen KZV zu beantragen, und zwar im Zulassungsbezirk Deines Wohnorts. Voraussetzung sind Approbation und mindestens zweijährige Vorbereitungszeit. Beizufügen sind unter anderem Geburtsurkunde, Approbationsurkunde und der Nachweis über Deine zahnärztliche Tätigkeit nach der Approbation. Verziehst Du, wirst Du auf Antrag in das Register des neuen Wohnorts umgeschrieben (§ 5 Zahnärzte-ZV). Die Zahnärzte-ZV ist auf gesetze-im-internet.de frei abrufbar.
Das Register ist die Eintrittskarte in die vertragszahnärztliche Versorgung, ob als Angestellter mit Kassenzulassung oder Praxisinhaber. Plane den Antrag rechtzeitig: Die BZÄK-Checkliste weist darauf hin, dass die Zulassung beim Zulassungsausschuss erfolgt, dessen Tagungszeiten und Einreichungsfristen zu einer Verlängerung der Assistenzzeit führen können. Sammle von Anfang an alle Bescheinigungen über Deine Zeiten: Arbeitsverträge, KZV-Genehmigungen, Arbeitszeugnisse. Mehr zur Pflichtzeit selbst im Artikel Die Assistenzzeit.
8. Fortbildung und Strahlenschutz im Blick behalten
Die Fortbildungspflicht ist in der Musterberufsordnung (§ 5) und für Vertragszahnärzte in § 95d SGB V verankert, alle fünf Jahre sind 125 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Wichtig laut Checkliste: Punkte aus der Vorbereitungsassistenz, einer Weiterbildungszeit und der Entlastungsassistenz werden nicht anerkannt. Die Fachkunde im Strahlenschutz ist nach der Checkliste alle fünf Jahre zu aktualisieren, und beim Röntgen gelten die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung. Welche Fortbildungen sich anbieten, steht im Artikel Curricula und Fortbildungen.
Typische Fehler und nächste Schritte
- Befreiungsantrag vergessen. Die Drei-Monats-Frist ist kurz. Wer sie versäumt, riskiert doppelte Beiträge.
- Bei Arbeitgeberwechsel nicht neu beantragt. Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung.
- eHBA zu spät bestellt. Sechs Wochen Vorlauf sind laut BZÄK einzuplanen.
- Haftpflicht nicht geklärt. Frag vor dem ersten Patiententag nach.
- Belege nicht gesammelt. Fehlende Bescheinigungen über Deine Assistenzzeit kosten bei der Eintragung Zeit.
Wenn alle Formalitäten stehen, hilft Dir der Artikel Die ersten 100 Tage als Assistenzzahnarzt beim Start in die Praxis. Wie sich das Gehalt entwickelt, steht in Gehalt als Assistenzzahnarzt und Gehalt als angestellter Zahnarzt.
Quellen
- Zahnärzte-ZV: §§ 3 bis 5 (Eintragung ins Zahnarztregister, Wohnortregister, Umschreibung)
- Zahnheilkundegesetz: §§ 1, 16 (Approbation, Zuständigkeit)
- SGB VI § 6 und § 172a: Befreiung von der Rentenversicherung, Arbeitgeberzuschuss
- SGB V § 95e und § 95d: Berufshaftpflicht, Fortbildungspflicht; SGB V § 5: Versicherungspflicht
- Infektionsschutzgesetz § 20: Masernschutz-Nachweis
- Sozialversicherungsrechengrößen 2026: Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Bundeszahnärztekammer: Checkliste für die ersten Jahre im zahnärztlichen Berufsleben (2025): Kammeranmeldung, Versorgungswerk, Haftpflicht, Fristen
- Bundeszahnärztekammer und KZBV: Schritte in das zahnärztliche Berufsleben (Ratgeber, 2021): Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk
- Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer: §§ 3, 4, 5
- BZÄK: eZahnarztausweis: Ausgabe durch die Kammern, Bestellvorgang, Hersteller
- BZÄK: Zahnärztekammern der Länder: Kammern und Kontakte
- ABV: Versorgungswerke für Zahnärzte und ABV: Elektronische Befreiungsantragstellung: Einrichtungen, Antragsverfahren seit 01.01.2023
- Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe: Beiträge und Neumitgliedschaft: Beispiel für Beitragssatz 2026, Frist und Voraussetzungen der Überleitung
- KZV Hamburg: Assistenten- und Vertreterrichtlinien (ab 12.06.2025): Genehmigung vor Beschäftigung

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