Die Fachsprachprüfung ist der Sprachnachweis für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit ausländischem Abschluss, die in Deutschland eine Approbation oder Berufserlaubnis beantragen. Auf der Grundlage von B2 prüft die Zahnärztekammer Deine Fachsprache auf einem Niveau, das sich an C1 orientiert; Fachwissen wird nicht abgefragt. In den meisten Kammerbereichen besteht sie aus drei Teilen zu je 20 Minuten: Patientengespräch, schriftliche Dokumentation und Gespräch mit einem Kollegen. Die Gebühr beträgt, wo sie veröffentlicht ist, 450 Euro (Bayern zuzüglich Umsatzsteuer), in Brandenburg 470 Euro und in Niedersachsen 580 Euro als Vorschuss. Du darfst beliebig oft wiederholen, aber immer die ganze Prüfung. Die ZHG-Reform zum 1. November 2026 lässt die Sprachvoraussetzung unverändert. Stand: Oktober 2026.
Wer die Prüfung ablegen muss
Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG: Die Approbation setzt „die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“ voraus. Das gilt für Drittstaatsabschlüsse ebenso wie für EU-Diplome; den Gesamtweg erklären Anerkennung für ausländische Zahnärzte und EU-Zahnmedizin-Abschluss anerkennen. Auch für die Berufserlaubnis brauchst Du den Nachweis. Die Gesundheitsministerkonferenz beschloss am 26./27. Juni 2014 einstimmig Eckpunkte für ein einheitliches Überprüfungsverfahren in den akademischen Heilberufen. Die Länder setzen sie mit eigenen Verfahrensordnungen um, deshalb unterscheiden sich Gebühr, Anmeldung und Dauer.
Ob Du antreten musst, entscheidet Deine Approbationsbehörde. In Berlin zeigt das die Eingangsbestätigung des LAGeSo, in Bayern teilt es die Regierung von Oberbayern im Verfahren mit. Keine Prüfung verlangen die Behörden in der Regel, wenn Deutsch Deine Muttersprache ist oder wenn Du das Studium auf Deutsch abgeschlossen oder mindestens zehn Jahre eine deutschsprachige allgemeinbildende Schule besucht hast. Eine mindestens dreijährige Berufsausbildung auf Deutsch genügt laut Berlin, Hessen, Baden-Württemberg und BayernPortal ebenfalls. Die Behörde prüft jeden Fall einzeln.
Was geprüft wird
Der Ablauf folgt den Eckpunkten von 2014:
- Simuliertes Zahnarzt-Patienten-Gespräch (20 Minuten): Du erhebst die Anamnese, erklärst Befund und Erkrankung, schilderst den weiteren Verlauf und nennst Vor- und Nachteile der geplanten Maßnahme und der Alternativen. In Bayern spielt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Patientin, in Nordrhein eine zusätzliche Person.
- Dokumentation (20 Minuten): Du fasst die Informationen des Gesprächs in einem Kurzbericht oder Zahnarztbrief zusammen. Westfalen-Lippe erwartet ganze Sätze, eine begründete Verdachtsdiagnose und das geplante weitere Vorgehen und erlaubt Notizen aus dem Gespräch. In Bayern schreibst Du handschriftlich oder am Laptop.
- Zahnarzt-Zahnarzt-Gespräch (20 Minuten): Du stellst den Fall einem Kollegen aus dem Prüfungsausschuss vor und beantwortest Rückfragen. Westfalen-Lippe nennt Dir die Fachrichtung des Kollegen zu Beginn.
Abweichungen gibt es im Detail. Bayern gibt vorab 15 Minuten Vorbereitungszeit mit einem Behandlungsfall und Anamnesebogen. Rheinland-Pfalz setzt auf rund 60 Minuten mit einem zusätzlichen schriftlichen Teil, zum Beispiel der Übersetzung von Fachbegriffen oder der Beschriftung anatomischer Folien. In Sachsen-Anhalt beginnt die Prüfung mit dem schriftlichen Teil; erst bei bestandenem Schriftteil folgen die Gespräche. Mindestens zwei Prüfer bewerten, davon mindestens einer als Zahnarzt oder Zahnärztin (Berlin, Brandenburg, Niedersachsen); Nordrhein besetzt die Kommission mit zwei approbierten Zahnärzten. Nordrhein vergibt Punkte, 36 von 60 genügen. In Brandenburg und Sachsen-Anhalt lautet das Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“, eine Note gibt es dort wie in Nordrhein nicht.
Fällt dem Ausschuss ein gravierender fachlicher Mangel auf, darf er das der Approbationsbehörde melden (Nordrhein, Sachsen-Anhalt). Auf die Prüfungsentscheidung wirkt sich das nicht aus. Handys, Smartwatches und andere Hilfsmittel sind verboten – wer sie benutzt, hat in Bayern, Nordrhein und Sachsen-Anhalt nicht bestanden.
Gebühren, Anmeldung und Termine nach Land
| Land, Prüfstelle | Gebühr | Anmeldung und Nachweise | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg, Landeszahnärztekammer | 450 Euro | Das Regierungspräsidium Stuttgart meldet Dich an, die Kammer vergibt den Termin | Ergebnis gilt in der Regel 3 Jahre; B2-Kopie amtlich beglaubigt |
| Bayern, Landeszahnärztekammer (eazf) | 450 Euro zzgl. Umsatzsteuer | schriftlich bei der eazf; B2 wird vorausgesetzt, ein gesondertes Zertifikat ist nicht vorgeschrieben | Ladung mindestens 2 Wochen vorher; veröffentlichte Termine (siehe unten) |
| Berlin, Zahnärztekammer | 450 Euro | per Post mit Anmeldeformular, Ausweiskopie und LAGeSo-Eingangsbestätigung | Ergebnis am Prüfungstag, Bescheinigung per Post |
| Brandenburg, Landeszahnärztekammer | 470 Euro, fällig mit der Ladung | Anmeldung über das LAVG; B2-Zertifikat, höchstens 3 Jahre alt | alle drei Teile an einem Tag; Ladung mindestens 5 Kalendertage vorher |
| Hessen, Landeszahnärztekammer | Betrag auf der Kammerseite nicht genannt | Termin bei der Kammer beantragen, mit Eingangsbestätigung des HLfGP und B2-Zertifikat (Goethe oder telc) | Behörde akzeptiert auch Kammern anderer Länder, brmi-Akademie, Freiburg International Academy und telc |
| Niedersachsen, Zahnärztekammer (NiZzA) | 580 Euro Vorschuss, erst nach Aufforderung zahlen | keine eigene Anmeldung; NiZzA meldet Dich nach Zahlungseingang an | Approbationsgebühr kommt extra |
| Nordrhein, Zahnärztekammer | 450 Euro | Anmeldung durch die Approbationsbehörde; Ladung erst nach Zahlungsnachweis | Termine „nach Bedarf“; neue Prüfungsordnung seit 19.12.2025 |
| Rheinland-Pfalz, Landeszahnärztekammer | 450 Euro, fällig mit der Ladung | Online-Antrag bei der Kammer; Hauptwohnsitz im Land; C1-Zertifikat schon bei Antragstellung | Absage mindestens 2 Wochen vorher, sonst bleibt die Gebühr |
| Sachsen-Anhalt, Zahnärztekammer | Betrag in den Unterlagen nicht genannt (Kostenordnung) | per Post bei der Kammer; B2-Zertifikat (höchstens 3 Jahre), Hauptwohnsitz oder Arbeitgeberzusage | 60 Minuten, schriftlicher Teil zuerst |
| Westfalen-Lippe, Zahnärztekammer | Betrag in den Unterlagen nicht genannt | Die Approbationsbehörde überweist Dich an die Kammer | 3 × 20 Minuten, Ablaufblatt Stand 2026 |
Für andere Länder erfährst Du Prüfstelle, Gebühr und Termin von der Behörde, bei der Du die Approbation beantragst. Stand der Angaben: Unterlagen der Kammern und Behörden, abgerufen am 20. Oktober 2026; die Quellen unten nennen jeweils die Ausgabe.
In den abgerufenen Unterlagen nennt nur die eazf in Bayern konkrete Prüfungstermine: 11. November 2026, danach in jedem Monat von März bis Dezember 2027, im Mai 2027 zum Beispiel am 3., 4., 5., 11., 25. und 26. Mai. In Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein und Rheinland-Pfalz kommt der Termin mit der Ladung. Ein Rechenbeispiel für Bayern ergibt bei 450 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer (Annahme: Regelsteuersatz) 535,50 Euro je Versuch. In Nordrhein gilt die Gebühr bei jeder Wiederholung erneut; drei Versuche kosten dort 1.350 Euro. Die Approbationsgebühr, Übersetzungen und das B2-Zertifikat kommen hinzu.
Sprachzertifikate und andere Nachweise
Die Länder fordern unterschiedliche Vorstufen. Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Hessen und Baden-Württemberg verlangen ein allgemeines B2-Zertifikat, in Brandenburg und Sachsen-Anhalt höchstens drei Jahre alt. Rheinland-Pfalz will bereits bei der Antragstellung ein C1-Zertifikat einer Sprachschule. Bayern setzt B2 voraus und verlangt dafür keinen gesonderten Test und kein Zertifikat. Berlin verlangt das B2-Zertifikat, wenn das LAGeSo die Sprachkenntnisse als unzureichend einstuft.
Prüfungen anderer Kammern erkennt nicht jede Behörde automatisch an. Bayern akzeptiert sie, sofern sie dem eigenen Test gleichwertig sind; Hessen nennt neben seiner Kammer die Kammern anderer Länder und drei private Anbieter; ein Fachsprachzertifikat darf dort bei Antragstellung höchstens drei Jahre alt sein (Merkblatt, Stand 08/2025). Kläre die Anerkennung vor der Anmeldung mit Deiner Behörde, sonst zahlst Du womöglich eine zweite Gebühr. Wer auf Englisch studiert hat, etwa in Lettland oder auf Zypern (Zahnmedizin im Ausland studieren) oder in Skopje (Zahnmedizin in Nordmazedonien), plant die Fachsprache früh ein. Die Rückkehr mit EU-Diplom beschreibt Anerkennung: Zahnmedizin-Abschluss aus dem EU-Ausland.
Nicht bestanden: Wiederholung
Alle Unterlagen, die die Wiederholung regeln, lassen sie unbegrenzt zu. Sie umfasst stets die ganze Prüfung; bestandene Teile werden nicht angerechnet. Die Wartezeit unterscheidet sich: Bayern lässt eine neue Anmeldung frühestens zwei Monate nach dem letzten Test zu, Rheinland-Pfalz frühestens nach sechs Monaten. Nordrhein und Sachsen-Anhalt empfehlen, einige Monate zwischen den Terminen einzuplanen. In Baden-Württemberg, Nordrhein, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt fällt die Gebühr bei jedem Versuch neu an. Bayern teilt das Ergebnis binnen zehn Tagen mit und nennt bei Nichtbestehen die wesentlichen Gründe in der Bescheinigung; in Nordrhein erfährst Du es in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
In den ausgewerteten Unterlagen steht keine Bestehensquote. Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe meldete 2017, von 243 Prüfungen seit Mai 2014 seien über 60 Prozent nicht bestanden worden (Portalmeldung). Die Zahl ist neun Jahre alt – sie stammt aus der Anfangszeit der Prüfung.
Vorbereitung
- Lies die veröffentlichten Anforderungen Deiner Kammer. Berlin stellt sie vorab bereit, Bayern listet in § 8 der Verfahrensordnung acht Kommunikationssituationen von der Anamnese bis zum Kontakt mit dem Dentallabor.
- Übe den Fallablauf laut: Anamnese, Befund, Diagnose, Therapieoptionen mit Vor- und Nachteilen, Risiken, Verhaltensregeln.
- Schreibe Zahnarztbriefe in 20 Minuten – handschriftlich und am Computer mit deutscher Tastatur. Der Brief ist die Grundlage für das Kollegengespräch.
- Erkläre Fachbegriffe in Alltagssprache. Aufklärung über Risiken, Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen ist ausdrücklich Prüfungsgegenstand (§ 8 Abs. 3 der bayerischen Verfahrensordnung).
- Plane Puffer ein. Nach einem Fehlversuch liegen in Bayern mindestens zwei, in Rheinland-Pfalz mindestens sechs Monate bis zum nächsten Termin. Mit Drittstaatsabschluss kommt die Kenntnisprüfung hinzu, siehe Kenntnisprüfung Zahnmedizin.
Nach bestandener Prüfung meldet die Kammer das Ergebnis der Approbationsbehörde (Berlin, Niedersachsen, Nordrhein, Sachsen-Anhalt). Mit der Approbation folgen Kammer und Versorgungswerk (Nach dem Examen) und für die Kassenzulassung meist die Assistenzzeit.
Was sich mit der ZHG-Reform am 1. November 2026 ändert
Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren (BGBl. 2026 I Nr. 225) tritt am 1. November 2026 in Kraft. Die Sprachvoraussetzung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG bleibt wortgleich, und der Gesetzestext regelt keine Fachsprachprüfung; sie bleibt Verfahren der Länder und Kammern. Geändert wird die Reihenfolge der Prüfung. Bis 31. Oktober 2026 sollen Behörden bei allen Auslandsabschlüssen zuerst die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation und erst danach unter anderem die Sprachkenntnisse prüfen (§ 2 Abs. 3a ZHG alt). Ab 1. November 2026 schreibt § 12 Abs. 1 ZHG diese Reihenfolge verbindlich nur noch für Abschlüsse aus EU, EWR und gleichgestellten Staaten vor. Für Drittstaatsabschlüsse ohne solche Anerkennung entfällt sie; die Länder können Sprachkenntnisse dann früher oder parallel prüfen. Der Bundesrat hatte das vorgeschlagen, um die Verfahren zu beschleunigen; die Bundesregierung lehnte es im Entwurf ab – der verkündete Text folgt dennoch dem Bundesrat. Die Bundeszahnärztekammer und die KZBV hatten im Februar 2026 sogar einen Sprachtest vor der Kenntnisprüfung gefordert.
Neu ist auch die Zuständigkeit: Die Entscheidungen nach den §§ 12 bis 12b ZHG trifft ab dem 1. November 2026 die Behörde des Landes, in dem Du Deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast (§ 16 Abs. 1a ZHG); wer nicht in Deutschland wohnt, wendet sich an das Land der geplanten Berufsausübung. Damit kann sich ändern, welche Kammer Dich prüft. Ob die Länder ihre Gebühren oder Verfahrensordnungen anpassen werden, ist offen; veröffentlicht ist dazu bis Oktober 2026 nichts.
Quellen
- Gesundheitsministerkonferenz: Beschluss der 87. GMK, TOP 7.3: einstimmiger Beschluss vom 26./27. Juni 2014 zu Eckpunkten für ein einheitliches Überprüfungsverfahren der Sprachkenntnisse in den akademischen Heilberufen (Abruf 20.10.2026)
- BGBl. 2026 I Nr. 225, Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren (Art. 4: ZHG): §§ 2, 12, 12a, 12b, 16 Abs. 1a ZHG neu, Inkrafttreten 1. November 2026 (Abruf 20.10.2026)
- § 2 ZHG: Sprachkenntnisse als Approbationsvoraussetzung, Nr. 5 (Abruf 20.10.2026)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3207: Stellungnahme des Bundesrates (Anlage 3) und Gegenäußerung der Bundesregierung (Anlage 4) zur Reihenfolge von Sprach- und Qualifikationsprüfung (Abruf 20.10.2026)
- zm-online: BZÄK und KZBV fordern Sprachtest vor der Kenntnisprüfung: Forderung vom 16.02.2026 (Abruf 20.10.2026)
- Bayerische Landeszahnärztekammer: Verfahrensordnung für Sprachtests: Ablauf, B2-Basis und C1-Fachsprache, Wiederholung nach 2 Monaten, 450 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (Abruf 20.10.2026)
- BLZK: Berufszulassung bei ausländischem Studium: Durchführung durch die eazf GmbH, Seite zuletzt angepasst am 24.09.2026
- eazf GmbH: Fachsprachentest, Termine: Prüfungstermine 11.11.2026 und 2027 (Abruf 20.10.2026)
- eazf GmbH: Merkblatt zum Ablauf der Sprachprüfung: 15 Minuten Vorbereitung, 3 × 20 Minuten, Ergebnis binnen zehn Tagen
- BayernPortal: Approbation Zahnarzt bei Ausbildung in EU/EWR/Schweiz: Befreiung vom Test bei deutschsprachiger Ausbildung (Stand der Seite 30.09.2026)
- Zahnärztekammer Berlin: Berufsrecht, Fachsprachprüfung: Anmeldung, Gebühr 450 Euro, Ablauf, Ergebnis am Prüfungstag
- Zahnärztekammer Berlin: Prüfungsanforderungen: drei Teile à 20 Minuten, Wiederholung als Ganzes, unbegrenzt
- LAGeSo Berlin: Hinweise zum Fachsprachentest für Zahnärztinnen/Zahnärzte: Befreiung bei zehnjähriger deutschsprachiger Schule oder dreijähriger Berufsausbildung (Stand April 2020)
- LAVG Brandenburg: Hinweise zum Fachsprachtest: 470 Euro, B2-Zertifikat, Ladung fünf Kalendertage vorher (Stand April 2024)
- NiZzA Niedersachsen: Informationsblatt Fachsprachprüfung: Kostenvorschuss 580 Euro, Anmeldung durch den Zweckverband (Stand 25.09.2025)
- Zahnärztekammer Nordrhein: Prüfungsordnung für Fachsprachenprüfungen: Ablauf, 36 von 60 Punkten, Wiederholung (gültig ab 19.12.2025)
- Zahnärztekammer Nordrhein: Gebührenordnung Gleichwertigkeits- und Sprachprüfung: 450 Euro, Wiederholung entsprechend (Fassung nach Änderung vom 28.11.2020)
- Zahnärztekammer Westfalen-Lippe: Ablauf der Fachsprachprüfung: drei Teile, Notizen erlaubt (Stand 2026)
- Zahnärztekammer Westfalen-Lippe: Anerkennung ausländischer Abschlüsse: Überweisung durch die Approbationsbehörde, Nachweise ohne Prüfung (Abruf 20.10.2026)
- Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz: Hinweise zur Überprüfung der fachbezogenen Deutschkenntnisse: 450 Euro, C1-Zertifikat bei Antragstellung, Wiederholung nach sechs Monaten (Abruf 20.10.2026)
- Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt: Fachsprachprüfung und Verfahrensordnung: Anmeldung, B2-Zertifikat, 60 Minuten, Gebühr laut Kostenordnung (Abruf 20.10.2026)
- Landeszahnärztekammer Hessen: Fachsprachprüfung für Zahnärzte: Anmeldeweg über die Eingangsbestätigung des HLfGP, Befreiungen (Abruf 20.10.2026)
- HLfGP Hessen: Merkblatt Zahnmedizin: B2-Zertifikat, Fachsprachzertifikat höchstens drei Jahre, akzeptierte Anbieter (Stand 08/2025)
- service-bw: Approbation mit ausländischer Berufsausbildung: Gebühr 450 Euro für Zahnärzte, Wiederholungsgebühr (Freigabe 06.03.2026)
- Regierungspräsidium Stuttgart: Sprachkenntnisse: Anmeldung, unbegrenzte Wiederholung, Gültigkeit in der Regel drei Jahre (Abruf 20.10.2026)
- zwp-online: Qualifikation von Zahnärzten außerhalb der EU vielfach mangelhaft: Meldung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 30.06.2017, 243 Prüfungen, über 60 Prozent nicht bestanden (Portalmeldung)

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