Zahnmedizinstudium im Ausland

EU-Zahnmedizin-Abschluss anerkennen: Schritt für Schritt

RedaktionVon Redaktion12 Min. Lesezeit
Holzstempel auf einem aufgeschlagenen Gesetzestext – EU-Zahnmedizin-Abschluss anerkennen

Dass ein Zahnmedizin-Diplom aus Ungarn, Rumänien oder Polen in Deutschland automatisch anerkannt wird, erklären schon die Artikel Anerkennung: Mit dem Auslandsabschluss zurück nach Deutschland und Anerkennung für ausländische Zahnärzte. Hier geht es um den praktischen Teil: Welche Papiere Du brauchst, welche Behörde Deinen Antrag bekommt, welche Fristen die Behörde einhalten muss und an welchen Stellen Anträge in der Praxis hängen bleiben. Der Stand ist Oktober 2026. Zum 1. November 2026 ändert sich das Zahnheilkundegesetz (ZHG), die Änderungen sind unten eingearbeitet.

Wer diesen Antrag braucht

Wer in Deutschland dauerhaft als Zahnarzt arbeiten will, braucht die Approbation (§ 1 ZHG). Das gilt auch, wenn Du Deutscher bist und nur zum Studieren ins Ausland gegangen bist. Die Bezirksregierung Münster schreibt in ihrem Merkblatt ausdrücklich, dass die Approbation unabhängig von der Staatsangehörigkeit erteilt wird. Entscheidend ist, wo Du Deine Ausbildung abgeschlossen hast.

Ein wichtiger Unterschied zu Abschlüssen aus Drittstaaten: Mit einem Diplom aus der EU, dem EWR oder der Schweiz bekommst Du grundsätzlich keine befristete Berufserlaubnis nach § 13 ZHG. Das Gesetz schließt sie für diese Gruppe aus, Ausnahmen gibt es nur bei einem besonderen Interesse. Für Dich heißt das: Bis die Approbation da ist, kannst Du in der Regel nicht als Zahnarzt arbeiten, auch nicht als Assistent unter Aufsicht. Je vollständiger Dein Antrag ist, desto kürzer diese Lücke.

Was „automatisch” genau bedeutet

Rechtsgrundlage ist die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Nach Artikel 21 muss jeder Mitgliedstaat die zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anerkennen, die in Anhang V Nummer 5.3.2 aufgeführt sind und die Mindestanforderungen aus Artikel 34 erfüllen. Diese Mindestanforderungen lauten:

  • mindestens fünf Jahre Ausbildung
  • mindestens 5.000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung in Vollzeit
  • mindestens das Ausbildungsprogramm aus Anhang V Nummer 5.3.1
  • Ausbildung an einer Universität, einer gleichwertigen Hochschule oder unter Aufsicht einer Universität

Ein verbreitetes Missverständnis: Anhang V listet keine einzelnen Universitäten auf. Er nennt pro Land die Bezeichnung des Diploms, die ausstellende Stelle (meist schlicht „Universitäten”), eine eventuell nötige Zusatzbescheinigung, die Berufsbezeichnung und einen Stichtag. Die Behörde prüft also nicht, ob Deine Uni auf einer Liste steht, sondern ob Dein Diplom der dort genannten Bezeichnung entspricht und ob alle verlangten Begleitnachweise vorliegen.

Im deutschen Recht steht das bis zum 31. Oktober 2026 in § 2 Absatz 1 ZHG mit einer eigenen Länderliste als Anlage. Ab dem 1. November 2026 regelt der neue § 12a ZHG die Anerkennung von EU-Abschlüssen, die Anlage zum ZHG fällt weg und Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie gilt direkt. Inhaltlich bleibt die automatische Anerkennung gleich.

Beispiele aus Anhang V Nummer 5.3.2

Land Ausbildungsnachweis Zusätzliche Bescheinigung Stichtag
Polen Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku lekarsko-dentystycznym („lekarz dentysta”) Zeugnis über das zahnärztliche Staatsexamen (LDEP bis 2012, LDEK seit 2013) und Bescheinigung über das abgeschlossene Praktikum „staż podyplomowy” 1.5.2004
Lettland Zobārsta diploms Zertifikat der zuständigen Stelle (bis 31.12.2012 „Sertifikāts”, seit 1.1.2013 „Ārstniecības personas sertifikāts zobārsta pamatspecialitātē”) 1.5.2004
Rumänien Diplomă de licență de medic dentist, seit 1.10.2011 Diploma de licență și master keine 1.10.2003
Bulgarien Diplom „Magistar” in Dentalmedizin mit der Qualifikation „Magistar-lekar po dentalna medicina” keine 1.1.2007
Kroatien Diploma „doktor dentalne medicine” keine 1.7.2013
Tschechien Diplom im Studienprogramm zubní lékařství (MDDr.) keine 1.5.2004
Ungarn Okleveles fogorvos doktor oklevél (dr. med. dent.) keine 1.5.2004

Die Tabelle zeigt einen Ausschnitt, maßgeblich ist der jeweils aktuelle Text der Richtlinie. Für Polen und Lettland reicht das Diplom allein also nicht, dazu weiter unten mehr.

Stichtag, Altdiplome und erworbene Rechte

Der Stichtag ist meist das Datum des EU-Beitritts oder ein festgelegtes Datum rund um diesen Beitritt. Wer sein Studium danach begonnen hat, fällt unter die normale automatische Anerkennung. Für alle, die heute im Ausland studieren, ist das der Regelfall.

Interessant wird der Stichtag bei älteren Abschlüssen, etwa einem rumänischen Diplom aus einem Studium, das vor dem 1. Oktober 2003 begann, oder einem bulgarischen aus einem Studium vor dem 1. Januar 2007. Dann greift Artikel 23 der Richtlinie, die sogenannten erworbenen Rechte: Das Diplom wird anerkannt, wenn eine Bescheinigung des Herkunftsstaats belegt, dass Du in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig als Zahnarzt gearbeitet hast. Im ZHG steht die entsprechende Regel in § 20a. Für Rumänien, Italien, Spanien, Österreich, Tschechien und die Slowakei gibt es außerdem in Artikel 37 der Richtlinie eine Sonderregel für Arztdiplome, mit denen früher zahnärztlich gearbeitet wurde.

Eine weitere Übergangsregel betrifft den Stundenumfang: Eine Ausbildung mit mindestens fünf Jahren, aber weniger als 5.000 Stunden zählt nur, wenn sie spätestens am 18. Januar 2016 begonnen wurde.

Welche Behörde zuständig ist

Die Approbation erteilen weder der Bund noch die Zahnärztekammern, sondern Landesbehörden. Welches Land zuständig ist, hängt vom Antragsdatum ab:

  • Anträge bis 31. Oktober 2026: zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Du den zahnärztlichen Beruf ausüben willst (§ 16 Absatz 2 ZHG in der alten Fassung).
  • Anträge ab 1. November 2026: Wohnst Du in Deutschland, entscheidet die Behörde des Landes, in dem Du Deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Wohnst Du noch im Ausland, richtest Du den Antrag an das Land, in dem Du arbeiten willst (neuer § 16 Absatz 1a ZHG).

Die Länder dürfen Aufgaben bündeln. In Nordrhein-Westfalen etwa bearbeitet die Bezirksregierung Münster alle Approbationsanträge mit EU-Abschluss landesweit. Eine Liste der Landesbehörden mit Links pflegt die Bundeszahnärztekammer. Die für Deinen Wohnort zuständige Stelle findest Du am schnellsten über den Anerkennungs-Finder des Bundes: Beruf „Zahnärztin/Zahnarzt” wählen, Ort eingeben, fertig.

Schritt für Schritt: vom Diplom zur Approbation

  1. Im letzten Studienjahr: Prüfe in Anhang V, welche Nachweise für Dein Studienland verlangt werden. Bei Polen gehört das Praktikum nach dem Studium dazu, bei Lettland ein Zertifikat.
  2. Diplom und Begleitnachweise besorgen: Diplom, gegebenenfalls Zusatzbescheinigung und eine Konformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde Deines Studienlands, dass Deine Ausbildung den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
  3. Übersetzen und beglaubigen lassen: Alle fremdsprachigen Unterlagen brauchen eine deutsche Übersetzung durch gerichtlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer. Münster akzeptiert auch Übersetzungen beeidigter Übersetzer aus anderen EU-Staaten. Beglaubigungen müssen von einer Behörde stammen, also etwa von der Stadtverwaltung oder einer deutschen Botschaft. Beglaubigungen von Kirchen, Schulen oder Studierendenwerken zählen dort nicht.
  4. B2-Zertifikat besorgen: Den allgemeinen Sprachnachweis auf B2-Niveau brauchst Du spätestens für die Anmeldung zur Fachsprachprüfung.
  5. Antrag stellen: schriftlich bei der zuständigen Landesbehörde, je nach Land teils auch online.
  6. Eingangsbestätigung: Die Behörde muss Dir innerhalb eines Monats den Eingang bestätigen und mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 85 Approbationsordnung, Artikel 51 der Richtlinie).
  7. Prüfung der Qualifikation zuerst: Die Behörde prüft Deine Berufsqualifikation vor Sprachkenntnissen, Zuverlässigkeit und Gesundheit. Auf Antrag bekommst Du darüber einen eigenen Bescheid (bisher § 2 Absatz 3a, ab November § 12 ZHG). Das ist nützlich, wenn Deine Fachsprachprüfung noch aussteht.
  8. Fachsprachprüfung: Die Behörde kann Dich zur Prüfung bei der Zahnärztekammer anmelden.
  9. Entscheidung: Sobald alle Unterlagen vollständig sind, muss die Behörde spätestens nach drei Monaten entscheiden (§ 86 Approbationsordnung, Artikel 51 der Richtlinie).
  10. Approbationsurkunde: Sie gilt unbefristet und bundesweit. Danach beginnt meist die Arbeit als angestellter Zahnarzt.

Checkliste der Unterlagen

Welche Unterlagen genau verlangt werden, legt jede Behörde in ihrem Merkblatt fest. Als Orientierung dient das Merkblatt der Bezirksregierung Münster (Stand Juni 2026), das sich mit den Vorgaben in § 2 Absatz 6 ZHG und den Angaben auf anerkennung-in-deutschland.de deckt:

  • unterschriebener Antrag in deutscher Sprache
  • Erklärung, dass Du nicht vorbestraft bist und kein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Dich läuft
  • Erklärung, ob Du schon anderswo in Deutschland einen Approbationsantrag gestellt hast
  • lückenloser tabellarischer Lebenslauf bis zum Tag der Antragstellung
  • Identitätsnachweis, Geburtsurkunde, bei Namensänderung die entsprechende Urkunde
  • Nachweis, dass Du im Bundesland arbeiten willst (etwa eine Einstellungszusage), soweit die Behörde das verlangt
  • deutsches Führungszeugnis, wenn Du schon länger in Deutschland lebst, in Münster ab sechs Monaten
  • ärztliche Bescheinigung über Deine gesundheitliche Eignung
  • Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Du in den letzten fünf Jahren gewohnt hast
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung aus Ländern, in denen Du schon zahnärztlich gearbeitet hast, sonst eine Negativbescheinigung
  • B2-Sprachzertifikat
  • Diplom mit beglaubigter Übersetzung, dazu Konformitätsbescheinigung oder Bescheinigung über erworbene Rechte

Achte auf das Alter der Dokumente: Strafregisterauszüge und ärztliche Bescheinigung dürfen bei Antragstellung höchstens drei Monate alt sein. Das steht so im ZHG und in den Merkblättern. Wer diese Papiere zu früh besorgt, muss sie neu beantragen.

Deutschkenntnisse: B2 plus Fachsprache C1

Das ZHG verlangt die „für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache”. Die Richtlinie erlaubt solche Sprachprüfungen bei Berufen mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit ausdrücklich, allerdings erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation (Artikel 53).

In der Praxis verlangen die Behörden zwei Stufen: ein allgemeines Zertifikat auf Niveau B2 und eine Fachsprachprüfung auf Niveau C1, die in der Regel die Zahnärztekammer abnimmt. So steht es im Münsteraner Merkblatt und auf anerkennung-in-deutschland.de. Ausnahmen sind möglich, etwa wenn Deutsch Deine Muttersprache ist, Du Deine zahnärztliche Ausbildung auf Deutsch abgeschlossen hast oder mindestens zehn Jahre eine deutschsprachige allgemeinbildende Schule besucht hast. Münster prüft solche Fälle einzeln und „unter Anlegung eines strengen Maßstabs”. Wer in Deutschland aufgewachsen ist und auf Englisch studiert hat, sollte die Frage also früh mit der Behörde klären, statt sich auf eine Befreiung zu verlassen.

Dauer und Gebühren

Die gesetzlichen Fristen hast Du oben gesehen: ein Monat bis zur Eingangsbestätigung, höchstens drei Monate bis zur Entscheidung, gerechnet ab vollständigen Unterlagen. Wie lange es bei Dir tatsächlich dauert, hängt vor allem davon ab, wann Deine Unterlagen komplett sind und wann Du einen Termin für die Fachsprachprüfung bekommst. Eine verlässliche Gesamtdauer kann Dir niemand zusagen.

Die Gebühren legen die Länder fest. Für Berlin nennt der Anerkennungs-Finder 100 bis 430 Euro für die Approbation und 450 Euro für die Fachsprachprüfung. Dazu kommen Übersetzungen, Beglaubigungen und gegebenenfalls Kosten für Bescheinigungen aus dem Studienland. Andere Länder können andere Beträge verlangen.

Nach der Approbation: Arbeiten und Kassenzulassung

Mit der Approbation darfst Du uneingeschränkt als Zahnarzt arbeiten, meist zunächst angestellt in einer Praxis. Wer später als Vertragszahnarzt Kassenpatienten in eigener Praxis behandeln will, muss ins Zahnarztregister. Dafür verlangt § 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte normalerweise eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit, die sogenannte Assistenzzeit. Absatz 4 derselben Vorschrift nimmt Zahnärzte davon aus, die in einem EU- oder EWR-Staat einen nach EU-Recht anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind. Hintergrund ist Artikel 55 der Richtlinie. Ob die Ausnahme in Deinem Fall greift, klärt die Kassenzahnärztliche Vereinigung bei der Eintragung. Viele Berufsanfänger arbeiten ohnehin zunächst angestellt, um Erfahrung zu sammeln.

Wie der allgemeine Approbationsantrag abläuft, wenn Du in Deutschland studiert hast, beschreibt der Artikel Die Approbation als Zahnarzt.

Typische Stolpersteine

Polen: das Praktikum nach dem Studium. Anhang V verlangt für Polen neben Diplom und Staatsexamen eine Bescheinigung über das abgeschlossene Postgraduierten-Praktikum „staż podyplomowy”. Laut einer Information der Bezirksregierung Münster dauert es zwölf Monate und umfasst Pflichtstationen von allgemeiner Zahnheilkunde über Kinderzahnheilkunde und Prothetik bis zur Notfallmedizin. Du kannst es auch in Deutschland ableisten, brauchst dafür aber zwingend eine Berufserlaubnis nach § 13 Absatz 4 ZHG, und über die Anerkennung eines im Ausland absolvierten Praktikums entscheidet das polnische Gesundheitsministerium. Plane dieses Jahr fest ein, wenn Du Dich für ein Zahnmedizinstudium in Polen entscheidest.

Lettland: das Zertifikat. Auch hier verlangt Anhang V eine Zusatzbescheinigung der zuständigen Stelle. Frag schon im Studium nach, wann und wo Du sie bekommst.

Unvollständige Unterlagen. Die Dreimonatsfrist beginnt erst, wenn alles vollständig vorliegt. Münster weist ausdrücklich darauf hin, dass unvollständige Anträge nicht schneller bearbeitet werden.

Zu alte Dokumente. Strafregisterauszüge und Gesundheitszeugnis verfallen nach drei Monaten. Bestelle sie zuletzt.

Studium teilweise an einer anderen Einrichtung. Hast Du Teile Deines Studiums an einer Einrichtung in einem anderen Staat absolviert, etwa an einem Außencampus, kann die Behörde Nachweise verlangen, dass der Studiengang offiziell bescheinigt ist und dieselben Berufsrechte verleiht wie im Ausstellungsstaat (§ 2 Absatz 6 Nummer 7 ZHG in der bis Oktober 2026 geltenden Fassung).

Ein früheres „endgültig nicht bestanden” in Deutschland. Wer in Deutschland eine zahnärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, bekommt normalerweise keine Approbation. Diese Sperre gilt laut ZHG aber nicht, wenn Du einen nach der Richtlinie anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt. Ein abgeschlossenes Studium in einem anderen EU-Staat bleibt also ein gangbarer Weg.

Abschluss außerhalb der EU. Ein Diplom aus einem Nicht-EU-Land, etwa aus Nordmazedonien, fällt nicht unter die automatische Anerkennung. Was dann gilt, beschreibt der Artikel Zahnmedizin in Nordmazedonien studieren.

Kurz-Checkliste vor dem Abschluss

  • Anhang V Nummer 5.3.2 für Dein Land gelesen und Zusatznachweise notiert
  • Konformitätsbescheinigung im Studienland angefragt
  • zuständige Landesbehörde über den Anerkennungs-Finder ermittelt
  • deren Merkblatt heruntergeladen
  • B2-Zertifikat vorhanden oder Prüfung gebucht
  • Übersetzer und Beglaubigungsstelle geklärt
  • Führungszeugnis, Strafregisterauszüge und Attest erst kurz vor dem Antrag besorgen

Einen Überblick über alle Studienländer findest Du unter Zahnmedizinstudium im Ausland, die Gebühren im Vergleich im Artikel Was kostet das Zahnmedizinstudium im Ausland?

Quellen

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