Zahnarztberuf & Karrierewege

Anerkennung für ausländische Zahnärzte in Deutschland

Von Redaktion5 Min. Lesezeit
Zahnärztin mit bunter OP-Maske sitzt in einer Prüfung, im Hintergrund schreiben Kollegen – Anerkennung für ausländische Zahnärzte in Deutschland

Wer sein Zahnmedizinstudium außerhalb Deutschlands abgeschlossen hat und hier als Zahnarzt oder Zahnärztin arbeiten möchte, kommt an einem Anerkennungsverfahren nicht vorbei. Wie aufwendig dieses Verfahren ausfällt, hängt fast ausschließlich davon ab, wo das Diplom erworben wurde: Innerhalb der EU ist der Weg vergleichsweise geradlinig, außerhalb kann er Monate oder länger dauern. Dieser Artikel ordnet ein, welche Regeln für wen gelten, unabhängig davon, ob Du selbst aus dem Ausland kommst oder in Deutschland aufgewachsen bist und im Ausland studiert hast.

Die zentrale Unterscheidung: EU/EWR/Schweiz vs. Drittstaaten

Zuständig für die Approbation sind auch bei ausländischen Abschlüssen die Landesbehörden der Bundesländer (meist die Bezirksregierungen bzw. Landesprüfungsämter, teils mit zentralen Anerkennungsstellen für ausländische Qualifikationen). Entscheidend für den Ablauf ist aber vor allem eine Frage: Stammt der Abschluss aus einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz, oder aus einem Drittstaat?

Automatische Anerkennung innerhalb der EU

Für Zahnmedizin-Diplome aus der Europäischen Union gilt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Sie zählt Zahnmedizin zu den Berufen mit sogenannter automatischer Anerkennung: Erfüllt Dein Abschluss die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an Ausbildungsdauer und -inhalte und wurde er an einer der dort gelisteten Ausbildungsstätten erworben, muss die zuständige deutsche Behörde ihn grundsätzlich ohne inhaltliche Einzelfallprüfung anerkennen. Eine formale Gleichwertigkeitsprüfung, wie sie bei Drittstaaten nötig ist, entfällt damit. Das bedeutet aber nicht, dass gar keine Formalitäten anfallen: Auch mit EU-Diplom musst Du den vollständigen Approbationsantrag samt Führungszeugnis, Identitätsnachweis und ausreichenden Deutschkenntnissen einreichen. Wie dieses vereinfachte Verfahren konkret funktioniert, lässt sich gut am Beispiel eines Nachbarlands nachvollziehen, das die Richtlinie über ein Freizügigkeitsabkommen übernommen hat: nachzulesen im Artikel Als Zahnarzt in der Schweiz arbeiten.

Drittstaaten: Gleichwertigkeitsprüfung und Kenntnisprüfung

Stammt Dein Abschluss von außerhalb der EU/EWR/Schweiz, prüft die zuständige Behörde zunächst im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung, ob Deine Ausbildung inhaltlich und im Umfang der deutschen Zahnmedizinausbildung entspricht. Grundlage dafür sind Deine Studiendokumente, Modulbeschreibungen und Prüfungsnachweise. Fällt diese Prüfung positiv aus, kann die Approbation direkt erteilt werden.

Häufiger ist jedoch, dass sich Ausbildungsinhalte, -dauer oder -struktur so deutlich vom deutschen Curriculum unterscheiden, dass keine vollständige Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. In diesem Fall ist eine Kenntnisprüfung erforderlich: eine Prüfung, die sich am dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung orientiert und einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil umfasst. Nach Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre ist diese direkte Kenntnisprüfung inzwischen für Drittstaaten-Abschlüsse in den meisten Bundesländern der Regelweg geworden; eine Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellenden durchgeführt. Ziel der Gesetzgeber war es, die Verfahren angesichts des Fachkräftebedarfs im Gesundheitswesen zu beschleunigen.

Deutschkenntnisse als eigenständige Hürde

Unabhängig vom Herkunftsland verlangt die Approbationsbehörde ausreichende Deutschkenntnisse für die zahnärztliche Berufsausübung: In der Praxis wird dafür meist ein Sprachniveau deutlich oberhalb des Alltagsdeutschen verlangt, da Patientengespräche, Dokumentation und Notfallsituationen präzises Fachvokabular erfordern. Einige Bundesländer können die Sprachkenntnisse inzwischen bereits vor der eigentlichen Kenntnisprüfung gesondert testen. Wer die Prüfung ohne ausreichende Sprachkompetenz angeht, riskiert ein Scheitern nicht an fachlichen, sondern an kommunikativen Hürden.

Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung

Wer sich auf eine Kenntnisprüfung vorbereiten muss, sollte den Aufwand nicht unterschätzen: Der schriftliche, mündliche und praktische Teil orientiert sich am dritten Abschnitt der deutschen Zahnärztlichen Prüfung und verlangt damit ein Prüfungsniveau, das dem deutscher Absolvent:innen am Ende ihres Studiums entspricht, unabhängig davon, wie lange der eigene Studienabschluss im Ausland schon zurückliegt. Viele Antragstellende nutzen deshalb private Vorbereitungskurse oder Repetitorien, die gezielt auf die Prüfungsinhalte einzelner Bundesländer zugeschnitten sind, da sich Prüfungsschwerpunkte und -ablauf zwischen den Landesprüfungsämtern unterscheiden können. Wird die Prüfung nicht bestanden, ist in der Regel eine Wiederholung möglich, was allerdings den gesamten Anerkennungsprozess weiter verzögert.

Vier Voraussetzungen für die Approbation

Unabhängig vom gewählten Weg müssen ausländische Zahnärzt:innen laut Bundeszahnärztekammer vier Bedingungen erfüllen: die Gleichwertigkeit der Ausbildung (bzw. bestandene Kenntnisprüfung), keine Umstände, die auf Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung schließen lassen, gesundheitliche Eignung für den Beruf sowie die notwendigen Deutschkenntnisse. Erst wenn alle vier Punkte erfüllt sind, wird die Approbation erteilt.

Vorübergehende Berufsausübung ohne vollständige Approbation

Wer noch keine vollständige Approbation hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erhalten (meist verbunden mit fachlicher Aufsicht durch approbierte Kolleg:innen). Für Absolvent:innen aus der EU/EWR/Schweiz ist dafür keine vorherige behördliche Genehmigung nötig, für Antragstellende aus anderen Ländern müssen die abgeschlossene zahnmedizinische Ausbildung sowie weitere Nachweise vorliegen. Diese Erlaubnis ist ausdrücklich eine Übergangslösung und ersetzt nicht die reguläre Approbation.

Wer im Ausland studiert hat und zurück nach Deutschland will

Nicht nur Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind von diesen Regeln betroffen, sondern auch alle, die in Deutschland aufgewachsen sind, ihr Studium aber im europäischen Ausland absolviert haben (ein wachsender Personenkreis angesichts der vielen Zahnmedizin-Studiengänge etwa in Ungarn, Rumänien oder der Slowakei). Für sie gilt in aller Regel ebenfalls die automatische EU-Anerkennung, sofern die jeweilige Hochschule in der Richtlinie gelistet ist. Mehr dazu, worauf beim Rückweg mit einem EU-Auslandsabschluss zu achten ist, liest Du im Artikel zur Anerkennung eines Auslandsstudiums in der Zahnmedizin.

Fazit – Aufwand hängt stark vom Herkunftsland ab

Für EU-Abschlüsse ist der Weg zur deutschen Approbation heute vergleichsweise unbürokratisch, weil die automatische Anerkennung nach EU-Recht greift. Für Abschlüsse aus Drittstaaten bedeutet das Verfahren dagegen in der Regel eine Kenntnisprüfung mit erheblichem Vorbereitungsaufwand, fachlich wie sprachlich. Wer diesen Weg plant, sollte sich frühzeitig bei der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Zahnärztekammer über die genauen Anforderungen informieren, denn pauschale Aussagen sind angesichts der Länderunterschiede kaum möglich.

Quellen

  • Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • anerkennung-in-deutschland.de: EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, Gleichwertigkeitsprüfung
  • zm-online: „Ausländische Berufsqualifikationen: Direkte Kenntnisprüfung wird zur Regel“
  • EUR-Lex: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
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