Ob für Dich die alte Approbationsordnung von 1955 oder die neue ZApprO von 2019 gilt, entscheidet grundsätzlich ein einziges Datum: der 1. Oktober 2021. Wer sein Zahnmedizinstudium davor begonnen hat, studiert nach § 133 ZApprO nach altem Recht weiter. Für alle, die bestimmte Fristen aus dieser Übergangszeit verpasst haben, greifen zusätzlich drei weitere Stichtage aus §§ 134 und 135 ZApprO, direkt in der Verordnung selbst geregelt, nicht individuell von der Hochschule festgelegt.
Der Grundsatz: Stichtag 1. Oktober 2021
Nach § 133 Absatz 1 ZApprO gilt die alte Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung weiter für alle, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2021 begonnen oder bereits begonnen hatten. Wer sein Studium seither aufgenommen hat, durchläuft ausschließlich das neue System mit den drei Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung, siehe dazu Die neue ZApprO: Was hat sich geändert?. Für die meisten Studierenden endet die Frage damit bereits an dieser Stelle.
Sonderfälle für Altstudierende: § 134 ZApprO
Komplizierter wird es für Studierende, die vor Oktober 2021 angefangen haben, aber bestimmte Prüfungsstationen bis zu festen Stichtagen nicht erreicht haben:
- 10. Februar 2025: Wer bis zu diesem Datum weder zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen war noch die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden hatte, führt das Studium vollständig nach den Vorschriften der neuen ZApprO fort.
- 10. Februar 2025 (zweiter Fall): Wer die naturwissenschaftliche Vorprüfung zwar bestanden, aber bis zu diesem Datum keine Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung erhalten hatte, legt den Ersten Abschnitt der neuen Zahnärztlichen Prüfung ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie ab; hier werden stattdessen die bereits erbrachten Prüfungsleistungen aus der naturwissenschaftlichen Vorprüfung angerechnet.
- 30. März 2028: Wer die zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden hat, aber bis zu diesem Datum keine Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung erhält, überspringt den Zweiten Abschnitt der neuen Zahnärztlichen Prüfung vollständig. Der Dritte Abschnitt (Z3) kann dann frühestens nach dem fünften Fachsemester abgelegt werden.
Wiederholungsprüfungen im Ersten Abschnitt: Frist 30. September 2026
Eine weitere, aktuell besonders zeitkritische Regel betrifft § 135 ZApprO: Wer vor dem Stichtag 30. November 2024 im Ersten Abschnitt in einem oder zwei bestimmten Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 durchgefallen ist, kann die Wiederholungsprüfung noch bis zum 30. September 2026 nach alter Ordnung ablegen. Wird diese Frist überschritten, gilt für die Wiederholung automatisch die neue Ordnung. Nicht angetretene Prüfungen zählen dabei als nicht unternommen; wird ein Fach erstmals danach versucht oder erneut wiederholt, wendet das zuständige Prüfungsamt dieselbe Stichtagslogik entsprechend an.
Was das für Dich bedeutet
Für die große Mehrheit reicht der einfache Stichtag: vor oder nach dem 1. Oktober 2021 angefangen. Nur wer vor diesem Datum begonnen hat und seither eine der genannten Prüfungsstationen noch nicht erreicht hat, sollte die eigene Situation konkret mit dem zuständigen Landesprüfungsamt abklären, da sich einzelne Fristen abhängig vom individuellen Studienverlauf unterschiedlich auswirken können. Allgemeine Informationen zum Ablauf der Prüfungen selbst liefert Das Staatsexamen.
Quellen
- Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO), § 133: Grundsätzlicher Stichtag 1. Oktober 2021
- ZApprO, § 134: Fristen 10. Februar 2025 und 30. März 2028 für Altstudierende
- ZApprO, § 135: Wiederholungsprüfungen im Ersten Abschnitt, Frist 30. September 2026

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